Urteil gegen Aida: Reisepreisminderung wegen zu kleinem FKK-Bereich

Am Schornstein eines Kreuzfahrtschiffes prangen die bunten Aida-Buchstaben.
Aida Cruises muss den Reisepreis eines Ehepaares mindern, das eine Weltreise gebucht hatte. Das entschied das Landgericht Rostock. Foto: Aida Cruises


Ein kleinerer FKK-Bereich auf einem Kreuzfahrtschiff bringt Aida eine Niederlage vor Gericht ein: Das Landgericht Rostock spricht einem Ehepaar fünf Prozent Reisepreisminderung zu. Entscheidend waren online veröffentlichte Deckpläne.

Ein Veranstalter muss sich unter Umständen an Informationen messen lassen, die zum Zeitpunkt der Buchung auf seiner Website zu finden sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Rostock (Az. 1 O 169/26) gegen Marktprimus Aida. Ein Ehepaar erhält fünf Prozent des Reisepreises zurück, weil der FKK-Bereich auf dem gebuchten Kreuzfahrtschiff nach einem Umbau deutlich kleiner ausfiel als bei der Buchung dargestellt.

Wie das Landgericht mitteilt, hatte das Ehepaar im Februar 2024 eine Weltreise für November 2025 bis März 2026 gebucht. Der Reisepreis für beide lag bei insgesamt 68.600 Euro. Bei der Buchung orientierten sich die Kläger nach Angaben des Gerichts unter anderem an den damals online veröffentlichten Deckplänen des Schiffes. Daraus waren Lage und Größe des FKK-Bereichs ersichtlich. Dieser verfügte zu diesem Zeitpunkt unter anderem über einen Whirlpool, eine Dusche und ein Sonnendach.

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Gerichtsurteil zur Änderung des FKK-Bereichs

Zwischen Buchung und Reise wurde das Schiff, die Aida Diva, umgebaut. Der bisher allgemein zugängliche FKK-Bereich wurde dabei laut Landgericht in ein sogenanntes Skydeck umgewandelt, das ausschließlich Suiten-Gästen vorbehalten ist. Die Kläger hatten jedoch keine Suite gebucht und konnten somit diesen Bereich nicht nutzen.

Der neue FKK-Bereich für die übrigen Passagiere wurde laut Gericht an eine andere Stelle verlegt. Er sei deutlich kleiner und verfüge weder über einen Whirlpool noch über Dusche oder Sonnendach.

Online-Informationen können relevant sein

Daraufhin verlangte das Ehepaar eine Minderung des Reisepreises um 15.000 Euro. Nach Angaben des Gerichts sahen die Kläger ihre Erwartungen an Größe und Ausstattung des FKK-Bereichs enttäuscht. Zudem monierten sie, dass im Vergleich zu früheren Reisen auf demselben Schiff ein Buffetrestaurant weggefallen und die Saunanutzung inzwischen kostenpflichtig sei.

Das Landgericht sah in der Verkleinerung des FKK-Bereichs einen Reisemangel und sprach den Klägern eine Minderung von fünf Prozent des Reisepreises zu. Ausschlaggebend war nach Auffassung des Gerichts, dass die Reisenden bei ihrer Buchung auf die damals im Internet verfügbaren Informationen vertrauen durften.

Erwartungen wurden enttäuscht

Zwar waren laut den Richtern Lage, Größe und Ausstattung des FKK-Bereichs weder ausdrücklich in den Buchungsunterlagen zugesichert noch im Reiseprospekt für die betreffende Saison beschrieben. Dennoch könnten frei zugängliche Informationen auf der Website eines Anbieters eine berechtigte Erwartung bei Kunden wecken und damit für den Inhalt des Reisevertrags relevant sein.

Das gilt nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann, wenn sich Kunden bei ihrer Buchungsentscheidung an diesen Informationen orientieren. Kommt es zwischen Buchung und Reise zu erheblichen Änderungen, müsse der Veranstalter die Kunden zudem vor Reiseantritt darüber informieren.

Einschränkungen und Höhe der Minderung

Die von den Klägern verlangten 15.000 Euro hielt das Gericht allerdings für nicht gerechtfertigt. Die Verkleinerung des FKK-Bereichs sei für entsprechend interessierte Reisende zwar „keine völlig unerhebliche Einschränkung“. Der FKK-Bereich mache jedoch nur einen Teil des umfangreichen Freizeit- und Unterhaltungsangebots einer Kreuzfahrt aus.

Die weiteren Beanstandungen des Ehepaars führten nicht zu einer höheren Minderung. Dass auf früheren Reisen mit demselben Schiff ein weiteres Buffetrestaurant vorhanden und die Saunanutzung kostenlos gewesen war, begründet nach Auffassung des Gerichts keinen entsprechenden Anspruch für die spätere Reise.

Aida prüft weitere rechtliche Schritte

Erfahrungen aus früheren Reisen mit demselben Schiff oder Veranstalter werden demnach nicht automatisch Bestandteil eines später geschlossenen Reisevertrags. Allein aus dem Umstand, dass eine Leistung früher angeboten wurde, lässt sich daher laut Gericht nicht ableiten, dass sie auch bei einer späteren Reise weiterhin vorhanden oder kostenlos sein muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auf Anfrage von touristik aktuell teilt Aida mit: „Wir nehmen die Entscheidung des Landesgerichts Rostock vom 14. August 2026 zur Kenntnis. Das Gericht folgt in weiten Teilen unserer Auffassung, zugleich vertreten wir in einem zentralen Aspekt eine abweichende Haltung. Wir werden nach sorgfältiger Auswertung der Urteilsbegründung weitere rechtliche Schritte prüfen.“