DRV: Ergebnis zur EU-Pauschalreiserichtlinie überwiegend positiv

Der Deutsche Reiseverband (DRV) bewertet die Ergebnisse des Trilogverfahrens zur Reform der EU-Pauschalreiserichtlinie überwiegend positiv. „Die politische Arbeit hat sich gelohnt“, konstatiert DRV-Präsident Albin Loidl.

Der vorliegende voraussichtlich finale Richtlinientext zeige laut DRV eindeutig, dass Kernforderungen des Verbands berücksichtigt worden seien. Loidl ist sich sicher: „Die neue Richtlinie stärkt die Rechtssicherheit für Reiseveranstalter und -vermittler, schafft klare Abgrenzungen zwischen Pauschalreisen und Einzelleistungen und verhindert wesentliche bürokratische und finanzielle Belastungen.“

Klare Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistungen

Gerade für die klare Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistungen habe sich der DRV mit großem Nachdruck eingesetzt, heißt es weiter. Zudem konnte verhindert werden, dass Reisemittler ein Beschwerde-Management vorhalten müssen, wie es nun für Reiseveranstalter vorgeschrieben ist.

Zu den Erfolgen zählt der DRV zudem den Erhalt der bisherigen Definition außergewöhnlicher Umstände, der Verzicht auf verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren sowie das Aus für EU-weit einheitliche Anzahlungsregeln. Auch das vom Parlament geforderte Recht des Kunden, kostenfrei von der gebuchten Reise zurückzutreten, wenn eine Reisewarnung 28 Tage vor Reiseantritt erlassen wurde, konnte sich im Trilog nicht durchsetzen.

„Planungssicherheit in vielen Bereichen“

Dennoch bleibe das Gesetz an einigen wenigen Stellen hinter den Erwartungen zurück, so der DRV-Präsident weiter. Weder eine flexiblere Rückerstattungsfrist noch verpflichtende Gutscheinlösungen bei erheblichen Marktstörungen – zentrale Lehren aus der Pandemie – hätten Eingang in die Richtlinie gefunden. „Trotz dieser Schwächen überwiegt das positive Gesamtbild. Die Einigung sorgt in vielen Bereichen für dringend benötigte Klarheit und Planungssicherheit“, so Loidl.

Der nun vorliegende Text muss noch vom Parlament und Rat verabschiedet werden, was für Januar 2026 erwartet wird.

Abschließend gibt der DRV eine Übersicht über die EU-Pauschalreiserichtlinie:

  • Mehrere Einzelleistungen werden nicht zwingend zur Pauschalreise. Weiterhin eindeutige Abgrenzung von Einzelleistung und Pauschalreise.
  • Informationspflicht für Reisemittler: Kunden müssen informiert werden, wenn eine Einzelleistung statt einer Pauschalreise gebucht wird.
  • Wird der Kunde nicht darüber informiert und er bucht innerhalb von 24 Stunden nach seiner Zustimmung zur ersten Reiseleistung eine zweite Leistung, dann wird dies rechtlich ebenfalls als Pauschalreise gewertet.
  • Die Kategorie der „verbundenen Reiseleistung“ wurde komplett gestrichen. Sie diente bisher dazu, bei der Bündelung von Einzelleistungen nicht zum Veranstalter zu werden.
  • Click-Through-Buchung: Diese liegen künftig bereits vor, wenn der erste Anbieter eine einzige persönliche Angabe des Kunden, durch die er identifiziert werden kann, an einen anderen Anbieter innerhalb von 24 Stunden weiterleitet. Bislang mussten es drei additive Daten sein (Name, E-Mail-Adresse und Zahlungsdetails des Kunden).
  • Keine Verschärfungen bei der Definition von außergewöhnlichen Umständen für eine kostenfreie Stornierung. Weiterhin irrelevant sind die Umstände am Wohnort des Reisenden. Ausschlaggebend sind wie bislang die Umstände im Ziel, am Abfahrtsort (nicht gleichzusetzen mit dem Wohnort) und auf dem Weg zum Ziel. Detailliert wird nun in den Erwägungsgründen darlegt, bei welchen Kriterien unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen – unter anderem bei einer Reisewarnung oder behördlichen Einschränkungen im Ziel.
  • Keine kostenlose Stornierung, wenn innerhalb von 28 Tagen bis zum Reiseantritt eine Reisewarnung für das Ziel herausgegeben wird.
  • Reiseveranstalter müssen zwingend ein Beschwerde-Management-System vorhalten. Dies gilt nicht für Reisemittler.
  • Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung/Kündigung zurückgezahlt werden.
  • Gutscheine bleiben freiwillig.
  • Informationspflichten zu Einreise- und Gesundheitsbedingungen nur bei Buchung. Über mögliche Änderungen nach Buchung muss nicht informiert werden.
  • Keine verpflichtende Teilnahme an alternativer Streitbeilegung
  • Noch keine Regel zur Höhe von Anzahlungen und den Zahlungsfristen
  • Geschäftsreisen fallen wie bisher nicht unter die EU-Pauschalreiserichtlinie.