Komplikationen nach Operationen gelten laut einem Gerichtsurteil nicht als unerwartete Erkrankung. Eine Reiserücktrittsversicherung muss in solchen Fällen die Stornokosten nicht vollständig erstatten.

Wer nach einer Operation unter Komplikationen leidet und deshalb eine Reise absagen muss, kann sich nicht in jedem Fall auf seine Reiserücktrittsversicherung verlassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) hervor (Az. 3 U 49/25), über das Stiftung Warentest berichtet.
Demnach sind Komplikationen oder ein schwieriger Heilungsverlauf nach einem chirurgischen Eingriff grundsätzlich erwartbar – und fallen damit nicht unter den Versicherungsschutz. Dieser setzt nämlich eine „unerwartete Verschlechterung“ einer bestehenden Erkrankung voraus.
Im konkreten Fall hatte eine Frau 2021 eine Kreuzfahrt gebucht und 2022 eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Reise in den Januar 2024 umgebucht, wobei sich der Reisepreis erhöhte. Im Oktober 2023 schloss die Klägerin daraufhin eine neue Rücktrittsversicherung mit höherer Versicherungssumme ab.
Mehrere Knie-Operationen vor Reiseantritt
Bereits vor der ersten Buchung hatte die Frau ein künstliches Kniegelenk im linken Bein erhalten. Im Sommer 2022 folgte eine Operation am rechten Knie, das im Frühjahr 2023 erneut operiert werden musste. Trotz der Eingriffe litt sie weiterhin unter Gelenkergüssen und musste die Reise schließlich Ende 2023 stornieren. Die Stornokosten beliefen sich auf rund 12.700 Euro, von denen der Reiseversicherer nur einen Teil übernahm.
Der Reiseschutz-Anbieter berief sich dabei auf seine Versicherungsbedingungen: Die Nachoperation des rechten Knies habe innerhalb von sechs Monaten vor Abschluss der zweiten Versicherung stattgefunden, die Probleme seien daher nicht unerwartet aufgetreten.
Die Frau klagte dagegen und verlor in erster Instanz. Das OLG Frankfurt schloss sich nun der Argumentation des Reiseversicherers an und wies die Berufung der Klägerin zurück.


