TSS: Kritik am Zwangsschließungsurteil

TSS-Chef Manuel Molina ist von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enttäuscht. Foto: TSS
TSS-Chef Manuel Molina ist von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enttäuscht. Foto: TSS

Die Schlacht ist verloren: Gestern wurde bekannt, dass die sächsische Notfallverordnung, die Reisebüros aufgrund gestiegener Corona-Infektionen zu einer Schließung zwingt, weiter Bestand hat. Mit Bedauern hat die Reisebüro-Kooperation TSS auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts reagiert. Zusammen mit dem Reisebüro Wintraken Flugcenter hatte die Kooperation versucht, die Notfallverordnung zu kippen.

TSS-Chef Manuel Molina erklärt dazu: „Meine Vorstellung eines Antrages auf Eilverfahren ist ehrlicherweise eine andere. Wir sind natürlich frustriert und kritisieren die Entscheidung des Senats, da sie nach unserer Einschätzung auf insgesamt 36 Seiten kaum nachvollziehbare Argumente und Begründungen beinhaltet, die die Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen rechtfertigt.“

TSS erachtet die Regelung weiterhin als „unverhältnismäßig, willkürlich und systemwidrig“. Der Reisebüro-Kooperation ist eines wichtig: Man greife nicht die juristisch dargestellten Verpflichtungen des Freistaates Sachsen an. Manuel Molina führt diesen Punkt aus: „Dass etwas passieren muss, war und ist auch für uns unstrittig. Wir stellen aber schon in Frage, ob die Reisebüros mit vereinzeltem Kundenkontakt, Terminberatung, optimaler Nachverfolgung, entsprechenden Hygienemaßnahmen und umsetzbaren G-Regelungen der richtige Hebel hierfür sind.“

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So bleibe die Frage, warum ausgerechnet an Reisebüros mit deutlich weniger Publikumsverkehr als vielen anderen Handelsbereichen ein sehr viel höherer Maßstab angewandt werde.

TSS und das Reisebüro Wintraken Flugcenter können keine weiteren Rechtsmittel einlegen. Trotzdem will die Kooperation die Entscheidung nochmals juristisch prüfen lassen und weitere anhängige Prüfverfahren am Oberverwaltungsgericht „intensiv beobachten“. Anschließend wolle man entscheiden, ob ein Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren gestellt oder einem solchen beigetreten werden könne.

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