Amtsgericht München: Keine Stornokosten wegen falscher Zimmerangaben

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Das Amtsgericht München hat zugunsten eines Urlaubers geurteilt, der aufgrund eines unrenovierten Zimmers seine Pauschalreise storniert hatte. Wie das Amtsgericht mitteilt, hatte der Münchner in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten zum Preis von 1.915 Euro gebucht. Der Mann habe großen Wert daraufgelegt, in einem renovierten Zimmer zu übernachten, was ihm der Mitarbeiter des Reisebüros bestätigte. Dieser teilte dem Kunden bei der Buchung mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien und zeigte ihm Bilder, die vom Reiseveranstalter als Wohnbeispiel gekennzeichnet waren.

Pauschalreise durch Reisemangel beeinträchtigt

Nach der Buchung habe der Mann jedoch im Internet recherchiert und festgestellt, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Er rief beim Reiseveranstalter an, der mitteilte, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht sei und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung stehe.

Daraufhin stornierte der Münchner laut Amtsgericht seinen Urlaub und verweigerte zudem die Stornorechnung des Veranstalters. So zog dieser vor Gericht.

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Eine lächelnde Frau in dunkelblauer Uniform bildet mit ihren Händen ein Herz vor der Brust, im Hintergrund ist die leere Kabine eines Flugzeugs zu sehen.

Mit dem Urteil vom 8. September wiesen die Richter die Klage ab. Sie erläuterten, dass die Pauschalreise durch einen Reisemangel „erheblich“ beeinträchtigt gewesen sei, da sie nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit beinhaltet habe.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Wie das Amtsgericht mitteilt, ist die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer dem Veranstalter zuzurechnen. Diesem seien „grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht“. Der Veranstalter trage das Risiko „einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro“.

Das Urteil, AZ 112 C 7280/25, ist nicht rechtskräftig. (uf)