EuGH stärkt Passagierrechte bei Verweigerung der Beförderung

Teilt eine Airline vorab mit, dass sie einem Passagier die Mitnahme verweigert, muss dieser nicht extra vor Ort für diesen Flug einchecken, um eine Entschädigung zu bekommen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, gilt dies selbst dann, wenn der Fluggast darüber mindestens zwei Wochen vor Abflug informiert worden ist.

Damit gibt der Gerichtshof einer Kundin der Fluglinie LATAM recht. Deren Rückflug von Madrid nach Frankfurt am Main wurde gesperrt, weil sie wegen einer kurzfristigen Umbuchung seitens der Airline den Hinflug nicht antreten konnte. Wegen dieser Beförderungsverweigerung verlangte die Passagierin von der Airline eine Ausgleichszahlung von 250 Euro.

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auch dann zu leisten ist, wenn der Fluggast nicht zur Abfertigung erschienen ist. Diese Bedingung wäre eine „unnötige Formalität“, wenn die Fluglinie den Passagier vorab informiert hat, dass ihm gegen seinen Willen ein gebuchter Flug verweigert wird. Darüber hinaus bestehe kein Grund, die nur für Flugstreichungen vorgesehene Regelung anzuwenden, wonach Airlines von ihrer Entschädigungspflicht befreit sind, wenn sie diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichten. (Az. C-238/22)