
Die Geschäftspraktiken der Deutschen Bahn im Vertrieb über Verkehrsportale im Internet verstoßen nach Ansicht des Bundeskartellamts gegen das Wettbewerbsrecht. Die DB missbrauche ihre Marktmacht und „nutzt ihre Schlüsselstellung auf den Verkehrs- und Infrastrukturmärkten, um den von dritten Mobilitätsplattformen ausgehenden Wettbewerb einzuschränken“, heißt es in einer Entscheidung der Kartellwächter. Daher sei dem Konzern auferlegt worden, bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln zu ändern.
Bahn wollte die Vergütung streichen
Konkret geht es laut Kartellamt um die Weitergabe von Verkehrsdaten, Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, weitreichende Rabattverbote und das Vorenthalten verschiedener Provisionen. Besonders letzter Punkt ist aus Vertriebssicht interessant: Nachdem die Bahn angekündigt hatte, den Online-Plattformen keine Vergütung für die Vermittlung von Fahrkarten mehr zu zahlen, bezogen die Wettbewerbshüter auch diesen Aspekt in ihre Prüfung ein.
Mit folgendem Ergebnis: Künftig muss die DB Mobilitätsdienstleistern, die für sie beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung übernehmen, „ein an kartellrechtlichen Mindeststandards orientiertes Leistungsentgelt“ zahlen. Das Gleiche gelte für die Vermittlungsprovision selbst. Die genaue Höhe der Vergütung bleibe aber den Verhandlungen zwischen DB und ihren Vertragspartnern vorbehalten.
Reisebüros mit DB-Lizenz muss das wie Hohn vorkommen. Denen wurde nämlich zu Jahresbeginn mehrheitlich die Provision komplett gestrichen. Nur noch wenige hundert „Präsenz-Agenturen“, die vertraglich bestellte Leistungen im Nahverkehr anbieten, bekommen von der Bahn eine Vergütung.
DB legt Rechtsmittel ein
Die jüngste Entscheidung des Bundeskartellamtes ist allerdings noch nicht bestandskräftig. Die Deutsche Bahn hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Und das wird der Konzern auch tun. „Das Bundeskartellamt greift in Kernfragen in die unternehmerische Freiheit der DB ein“, kritisiert das Unternehmen. Daher werden gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt.


