Niedrigwasser: So ist die Rechtslage bei Flusskreuzfahrten

Blick auf die Mosel mit niedrigem Wasserstand, Kiesbänken und Vögeln im Vordergrund sowie einer großen Straßenbrücke und der Festung Ehrenbreitstein.
Die Mosel und Teile des Rheins, wie hier bei Koblenz, sind für Schiffe nicht mehr passierbar. Foto: jt

Mit den weiter sinkenden Pegeln auf den wichtigen Wasserstraßen steigt die Zahl der Reiseabsagen und Routenänderungen bei Flusskreuzfahrten. Rechtsfragen dazu beantwortet ein ausgewiesener Experte.

Der Rechtsanwalt Kay Rodegra, Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht, kennt sich mit juristischen Fragen zum Thema Kreuzfahrt besonders gut aus. Er ist Autor der „Würzburger Tabelle“, die Reiserechtsfälle und Urteile speziell in diesem Urlaubssegment aufführt. Für touristik aktuell beantwortet er die wichtigsten Fragen, die sich in der aktuellen Niedrigwasserlage für Kunden und Reisebüros ergeben.    

Der Ausfall eines Anlaufhafens ist ein Reisemangel

Welche Rechte haben Urlauber bei Umroutungen beziehungsweise Ausfällen von Zielen bei Flusskreuzfahrten infolge von Niedrigwasser?

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Luftaufnahme der Küstenregion Kekova bei Antalya mit Booten im türkisfarbenen Wasser, überlagert mit dem Logo der anex gruppe und Textbausteinen.

Eine Flusskreuzfahrt ist eine Pauschalreise und es gilt das Reisevertragsrecht. Fallen vertraglich zugesagte Anläufe beziehungsweise Stopps bei einer Kreuzfahrt aus, liegt ein Reisemangel vor, so dass der Reisepreis gemindert werden kann. Eine Fülle von Urteilen hierzu findet man kostenfrei in der ‚Würzburger Tabelle‘. Bei einer Preisminderung kommt es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht an, das heißt, obwohl der Reiseveranstalter nichts für die Wasserstände kann, muss er bei Leistungsänderungen und Ausfällen eine Entschädigung leisten.

Was ist, wenn der Reiseveranstalter eine Reise wegen Niedrigwasser absagt, weil die Schiffe nicht mehr fahren können?

Der Kunde hat Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen. Einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude hat der Reisende aber nicht, denn der Reiseveranstalter kann sich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen.

Ein Mann mit braunem Haar und freundlichem Gesichtsausdruck trägt eine weiße Strickjacke mit grauen Streifen vor einem unscharfen, hellblauen Wasserhintergrund.
Rechtsanwalt Kay Rodegra. Foto: Regina Rodegra

Kann der Urlauber kostenfrei stornieren, wenn er erfährt, dass die Reise nicht wie geplant stattfindet, sondern Anläufe entfallen?

Wird vor Start der Kreuzfahrt mitgeteilt, dass eine größere Anzahl von vereinbarten Anläufen ausfällt, liegt eine erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen des Reisevertrages vor. Der Reisekunde kann in einem solchen Fall kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Fällt aber zum Beispiel nur einer von zehn Anläufen aus, liegt zwar ein Reisemangel vor, der ist aber nicht so schwerwiegend, dass man kostenfrei zurücktreten kann. Es kommt also auf die Erheblichkeit an, die im jeweiligen Einzelfall bewertet werden muss.

Bekommen Reisevermittler dennoch eine Provision?

Da sieht es schlecht aus. Werden die Reisen aufgrund unvermeidbarer außergewöhnliche Umstände abgesagt, entfällt der Provisionsanspruch des Reisebüros, da der Reiseveranstalter die Absage nicht zu vertreten hat.

Wo Reisen abgesagt oder umgeroutet werden, lesen Sie in unserer aktuellen Anbieterübersicht.