Gutachten: Rechnungen an Veranstalter in Ü III ansetzbar

Die Rechnungen an die Veranstalter können in der ÜIII angesetzt werden
Die Rechnungen an die Veranstalter können in der ÜIII angesetzt werden. Foto: gopixa/iStockphoto

Gute Nachricht kurz vor Ostern: Reisebüro-Inhaber, die in den vergangenen Monaten fleißig Rechnungen geschrieben und an Veranstalter geschickt haben, können diese als externe Ausfallkosten in der Überbrückungshilfe III (Ü III) ansetzen. Zu diesem Ergebnis kommen mehrere Steuerberatungskanzleien sowie ein Rechtsgutachten, das der Reisebüro-Verband VUSR in Auftrag gegeben hat und das seit Freitag im Bundeswirtschaftsministerium vorliegt.

Im Zuge der Corona-Pandemie hatten Reisebüros in den vergangenen Monaten unzählige Buchungen rückabwickeln müssen – unentgeltlich und mit erheblichem Mehraufwand verbunden. „Reiseveranstalter hatten Reisen storniert und die Kunden proaktiv aufgefordert, die Vorgänge über ihr Reisebüro abwickeln zu lassen“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi, der für den VUSR das Gutachten erstellt hat. „Unserer Ansicht nach haben die Veranstalter so den Agenturen einen klaren Auftrag erteilt. Und für die erbrachte Leistung muss demzufolge auch gezahlt werden“, erklärt der Jurist.

79 Euro pro Vorgang angemessen

79 Euro pro Vorgang sind dem Rechtsgutachten zufolge angemessen. „Die offenen Rechnungen können Steuerberater nun bedenkenlos in den Anträgen für die Überbrückungshilfe III berücksichtigen und begründen“, sagt VUSR-Chefin Marija Linnhoff, die sich über diesen Erfolg freut. „Nachdem es bei der Anerkennung der Referenzumsätze nicht vorwärts geht, haben wir nun so eine Lösung gefunden, wie Reisebüros die schwierige Zeit weiterhin überstehen können.“

Bereits im März und April des vergangenen Jahres hatte Linnhoff die Mitglieder des VUSR angehalten, Rechnungen zu schreiben und an die Veranstalter zu schicken. Zahlreiche Agenturen waren ihrem Aufruf gefolgt. Doch auch die, die noch nicht tätig geworden sind, könnten jetzt noch Rechnungen schreiben, sagt Linnhoff. „Die externen Ausfallkosten, zu denen die Rechnungen zählen, können in der Überbrückungshilfe III rückwirkend zum Referenzzeitraum März bis Dezember 2020 angegeben werden“, sagt sie.

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