Verkehr

Condor: Lufthansa soll Zubringerflüge fortsetzen

Condor kann sich freuen: Das Bundeskartellamt steht im Zubringer-Streit mit Lufthansa auf der Seite des Ferienfliegers

Condor kann sich freuen: Das Bundeskartellamt steht im Zubringer-Streit mit Lufthansa auf der Seite des Ferienfliegers. Foto: Condor

Im Streit zwischen Condor und Lufthansa um Zubringerflüge zeichnet sich ein Sieg des Ferienfliegers ab. Nach vorläufigem Prüfungsergebnis ist das Bundeskartellamt zum Schluss gekommen, dass Condor ein kartellrechtlicher Anspruch gegen den Kranich-Konzern auf Zugang zu Zubringerflügen für ihre Langstreckenpassagiere zusteht. Eine endgültige Entscheidung des Wettbewerbshüter steht noch aus, beide Airlines haben jetzt Gelegenheit, zu den vorläufigen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen.

Kartellamt hält Kündigung für nicht zulässig

Nach langjähriger Zusammenarbeit hatte Lufthansa Ende 2020 das so genannte Special Pro Rate Agreement zum 1. Juni 2021 gekündigt. Mit dieser Vereinbarung kann Condor Zubringerflüge zu den Drehkreuzen zu Sonderkonditionen buchen und über eigene Vertriebskanäle vermarkten. Gegen den Schritt legte der Urlaubsflieger Beschwerde bei der EU und auch beim Bundeskartellamt ein. Nach Intervention der Behörde mit einem einstweiligen Verfahren hatte Lufthansa die Kündigung bis zum 10. Mai 2022 ausgesetzt und den Streit zunächst auf Eis gelegt.

Nun stehen die Chancen gut, dass die Kartellwächter auch in ihrem Hauptsacheverfahren zu Gunsten von Condor entscheiden. „Nach unserem vorläufigen Prüfungsergebnis ist die Lufthansa-Gruppe auf dem Zubringermarkt, der überwiegend deutsche Flughäfen mit dem Langstreckennetz von Condor verbindet, marktbeherrschend“, so Kartellamtschef Andreas Mundt. Damit unterfalle Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und unterliege besonderen Pflichten. „Wir haben Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Kündigung der Condor-Kooperation, soweit Lufthansa dadurch ihre Wettbewerberin auf den nachgelagerten Märkten für Langstreckenflüge unbillig behindert.“

„Schwerwiegende wirtschaftliche Folgen“ für Condor

Denn da Condor selbst kein Zubringernetz unterhalte und wegen fehlender Slots an den zentralen Drehkreuzen wie Frankfurt auch keines aufbauen könne, sei der Ferienflieger auf die Kooperation angewiesen, argumentieren die Wettbewerbshüter. Nur mittels des Special Pro Rate Agreements könne die Airline eine garantierte Beförderung vom Abflug- zum Zielflughafen mit durchgehend aufgegebenem Gepäck, der Aushändigung des Boardingpasses am ersten Abflughafen und vollständigem Reiseschutz im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen anbieten.

Fielen die Vereinbarungen weg, gebe es für Condor „keine auch nur annähernd gleichwertige Transportmöglichkeit für die eigenen Zubringerpassagiere“. Damit besteht nach Ansicht des Kartellamts die Gefahr, dass Reisende, die einen Zubringerflug wünschen, als Kundengruppe wegbrechen, was „schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und den Wettbewerb“ hätte. „Auf knapp 90 Umsteigeverbindungen zu touristischen Zielen könnte Lufthansa in der Folge als aktuelle oder als potenzielle Wettbewerberin erhebliche Wettbewerbsvorteile, teilweise sogar eine Alleinstellung erlangen“, heißt es in der Begründung.

Neuausrichtung von Lufthansa nicht gefährdet

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt in den bisherigen Vereinbarungen zwischen der Lufthansa und Condor weitere Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt. Dazu gehöre die Verknappung von Buchungsklassen, einen nicht-diskriminierungsfreien Zugang zu den Platzkapazitäten auf den Zubringerflügen sowie eine Einschränkung der Preissetzungsmöglichkeiten für Condor.

Die von der Lufthansa-Gruppe selbst forcierte Neuausrichtung auf das touristische Langstreckengeschäft sieht die Kartellbehörde durch die in Aussicht gestellte Entscheidung übrigens nicht gefährdet. Dem Unternehmen bleibe es unbenommen, „mit kartellrechtskonformen Mitteln in den Leistungswettbewerb zu Condor zu treten“.

Thomas Riebesehl
Anzeige