In die endlosen Diskussionen um die Rückvergütungen in der Touristik kommt neuer Schwung. Und der macht Hoffnung: Rückvergüter können das Geld, das sie dem Kunden nach der Reise zurückerstatten, bei der Berechnung der Umsatzsteuer künftig nicht mehr von der eingenommenen Provision abziehen. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof.
Mit dem Urteil sorgt das Gericht dafür, dass rückvergütende Reisebüros künftig neu kalkulieren müssen und im Idealfall die Höhe der Rückvergütung senken müssen. Ein gänzliches Aus für diese Art der Kundenwerbung ist Experten zufolge durch das Urteil nicht zu erwarten.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen dem Finanzamt Düsseldorf und Ibero Tours über die Höhe der Mehrwertsteuer für die Jahre 2002 bis 2005. Ibero Tours berief sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts. Dieses hatte 2006 entschieden, dass eine an Kunden gewährte Rückvergütung die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage mindert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) war sich da nicht so sicher und brachte den Europäischen Gerichtshof ins Spiel. Dieser kippt nun eine allgemein gültige Praxis. Die Begründung: Eine Rückvergütung wirke sich nicht umsatzmindernd aus. Zudem werde auch die Provision in vollem Umfang gezahlt und führe beim Veranstalter zu den entsprechenden Kosten.
Als erste Reisebüro-Organisation hat sich Best-RMG das Urteil begrüßt: Rückvergütungen seien damit zwar nicht vom Tisch. „Aber wir rechnen damit, dass sie – soweit sich das abschätzen lässt – weniger wirtschaftlich werden“, sagt Cornelius Meyer, Vorstand Marketing und Vertrieb. Man hoffe, „dass dieses Urteil zu einem faireren Wettbewerb beitragen kann. Wir bedauern aber ein bisschen, dass eine Gerichtsentscheidung in Steuersachen den Impuls in die richtige Richtung gibt und nicht die Selbstheilungskraft der Branche.“ Best-RMG setzt sich seit Jahren gegen Geschäftsmodelle ein, die sich auf Rückvergütungen an Endkunden stützen. Auch gegenwärtig bereitet die Vertriebsorganisation, der 530 Reisebüros angehören, neue Gespräche vor.




