Bittere Entscheidung für Reisebüros: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verlieren Agenturen ihren Anspruch auf Provision, wenn bei einer Gruppenreise die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Dass das Reisebüro seine Aufgabe erfüllt und die entsprechende Reise vermittelt habe, spiele dabei keine Rolle, meinen die Richter. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Reiseveranstalter eine Mindestteilnehmerzahl fordern und sich andernfalls von dem Reisevertrag lösen kann. In der aktuell gültigen Pauschalreiserichtlinie der EU werde dies als Storno bezeichnet.
In dem Fall des BGH ging es um eine Bahnreise in die Schweiz im Jahr 2011. Für diese gab es eine Mindestteilnehmerzahl von 180 Personen. Diese wurde nicht erreicht und die Reise daraufhin abgesagt. Ein Reisevermittler, der neun Doppelzimmer und sechs Einzelzimmer gebucht hatte, beanspruchte die Provision, zog vor Gericht und verlor (VII ZR 168/13).
Das Urteil ist wegweisend: Bislang gab es im deutschen Recht keine Regelung für das Nichterreichen der Teilnehmerzahl.


