Ryanair unterliegt im Rechtsstreit wegen Check-in-Gebühr

In einem Rechtsstreit um Check-in-Gebühren am Flughafen hat Ryanair vor dem Landgericht Cottbus eine Niederlage erlitten. Solche Gebühren seien unzulässig, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen sei, so das Gericht.

Passagiere stehen im Ryanair-Check-inbereich eines Flughafens; im Vordergrund steht ein Schild für die Selbstbedienungs-Gepäckaufgabe.
Ryanair darf laut einem Gerichtsurteil keine Check-in-Gebühren am Airport erheben, wenn der Online-Check-in geschlossen ist. Foto: ASphotowed/iStock

Die Check-in-Gebühr von 55 Euro pro Person, die Ryanair am Flughafenschalter erhebt, ist nicht ohne Weiteres zulässig, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen ist. Das hat das Landgericht Cottbus jüngst mit einem Hinweisbeschluss (Az. 8 S 179/26) klargestellt, wie das juristische Portal Beck-Aktuell berichtet. Das Gericht kündigte an, die Berufung des Billigfliegers zurückzuweisen.

Im konkreten Fall hatte eine fünfköpfige Familie Flüge von Berlin nach Dublin gebucht. Am Abflugtag erschien sie eine Stunde und 52 Minuten vor dem Start am Schalter – der kostenlose Online-Check-in war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Ryanair verlangte für den Airport-Check-in insgesamt 275 Euro. Die Familie zahlte und klagte anschließend auf Rückzahlung. Bereits das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte der Klage stattgegeben und die Klausel als überraschende Bestimmung nach Paragraph 305c BGB eingestuft.

Das Landgericht bestätigte im Ergebnis, dass Ryanair die Gebühr zurückzahlen muss, jedoch mit einer anderen Begründung. Die Check-in-Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach Paragraph 307 BGB. Der Check-in sei keine zusätzliche Leistung, deren Kosten die Airline auf den Fluggast abwälzen könne, sondern Voraussetzung dafür, dass Ryanair die Beförderungsleistung überhaupt erbringe.

Keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Zwangslösung

Grundsätzlich dürfe eine Airline zwar unterschiedliche Check-in-Möglichkeiten anbieten und für eine davon ein Entgelt verlangen. Entscheidend sei aber, ob der Fluggast eine echte Wahl habe, so das Gericht. Wer sich freiwillig für den Schalter entscheide, könne mit einer Gebühr belastet werden. Sei der kostenlose Online-Check-in jedoch bereits geschlossen, werde aus der freiwilligen Zusatzleistung eine Zwangslösung.

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Ryanair habe zudem nicht mitgeteilt, dass der Online-Check-in aus technischen Gründen im vorliegenden Fall bereits zwei Stunden vor Abflug schließen musste. Die Klausel des Low-Cost-Carriers erfasse darüber hinaus sogar Fälle, in denen ein Server- oder IT-Ausfall aus der Sphäre der Airline den Online-Check-in unmöglich mache – auch dann sehe sie keinen kostenlosen Schalter-Check-in vor. Darin liege ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung.

Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026. Auch auf eine Entscheidung des EuGH konnte sich Ryanair nach Auffassung des Gerichts nicht berufen, da diese lediglich die Frage betroffen habe, wann Check-in-Gebühren als fakultative Kosten im Sinne der EU-Verordnung 1008/2008 anzusehen seien – nicht aber, ob die Gebühr den Fluggast nach deutschem Recht unangemessen benachteilige.

Schon bei Sitzplätzen für Familien musste Ryanair einlenken

Erst im Sommer musste sich Ryanair in der Frage kostenloser Sitzplätze für Familien den Regelungen anderer europäischer Airlines anpassen. Vorangegangen waren Ermittlungen der britische Wettbewerbsbehörde CMA gegen den Billigflieger.