Gut zwei Jahre lang wurde ermittelt, nun hat die Staatsanwaltschaft München ihr Vorermittlungsverfahren zur Insolvenz der FTI Group abgeschlossen. Wie eine Sprecherin auf Anfrage mitteilte, haben sich weder der Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung noch der eines Eingehungsbetrugs erhärtet. Das Verfahren wurde daher eingestellt.
Der Münchner Reisekonzern hatte am 3. Juni 2024 Insolvenz angemeldet und damit eine der größten Unternehmenspleiten in der Geschichte der deutschen Touristik ausgelöst. Nur wenige Tage später, am 14. Juni, gab FTI bekannt, das gesamte Reisegeschäft einzustellen und sämtliche gebuchten Reisen zu stornieren. Zehntausende Urlauber waren von den Folgen betroffen, zahlreiche Reisebüros mussten sich mit Rückfragen, Umbuchungen und Reklamationen auseinandersetzen.
Insolvenzgerichte sind verpflichtet, Staatsanwaltschaft zu informieren
Im Nachgang gingen mehrere Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft München ein. Doch auch unabhängig davon hätte die Behörde den Fall prüfen müssen: Insolvenzgerichte sind verpflichtet, die zuständige Staatsanwaltschaft über jede gewerbliche Insolvenz zu informieren. Diese untersucht anschließend routinemäßig, ob Anhaltspunkte für Straftaten wie Insolvenzverschleppung, Betrug oder Verstöße gegen insolvenzrechtliche Vorschriften vorliegen.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft in München ergaben die Ermittlungen jedoch keine ausreichenden Hinweise auf strafbares Verhalten der Verantwortlichen. Damit ist zumindest die strafrechtliche Aufarbeitung des Falls vorerst abgeschlossen.

Viele Kunden warten weiter auf ihr Geld
Für viele Betroffene ist das Kapitel FTI dennoch noch nicht beendet. Nach wie vor warten wie berichtet mehrere hundert Reisende auf die Erstattung ihrer Ansprüche. Während der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF), der nach der Insolvenz für die Absicherung von Pauschalreisenden zuständig ist, zahlreiche Anträge weiterhin ablehnt, sind andere Fälle bislang nicht abschließend bearbeitet. Involviert sind zahlreiche Reisebüros, die ihre Kunden unterstützen und sich weiterhin mit den Forderungen an den DRSF auseinandersetzen müssen.
Insolvenzverfahren
Einen Antrag auf Insolvenz müssen Unternehmer stellen, wenn einer von beiden folgenden Gründen vorliegt: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Unternehmen sind zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Wochen mindestens 90 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
Wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt eine Überschuldung vor. Ist jedoch eine Fortführung des Unternehmens in den kommenden zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, gilt es noch nicht als überschuldet.
Unternehmern bleibt maximal 21 Tage Zeit, einen Antrag auf Insolvenz zu stellen, bei Überschuldung 42 Tage.


