Nach dem tödlichen Schlangenbiss bei einer Hotelshow in Hurghada rückt vor allem eine juristische Frage in den Mittelpunkt: Muss nur das Hotel einstehen – oder auch der deutsche Reiseveranstalter? Konkret geht es um den Fall eines 57-jährigen Pauschalreisenden aus dem Unterallgäu, der während einer Vorführung von einer Kobra gebissen wurde und später starb.
Aus reiserechtlicher Sicht spricht vieles dafür, dass nicht allein das Hotel in Ägypten in der Verantwortung steht. Entscheidend ist, ob die Schlangenshow Teil des gebuchten Hotelprogramms war. War sie als Abendunterhaltung im Aufenthalt enthalten und nicht separat bei einem lokalen Anbieter gebucht, fällt sie nach deutschem Pauschalreiserecht grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Veranstalters.

Veranstalter im Fokus
Das sagt der Kemptener Reiserechtsexperte Ernst Führich und verweist darauf, dass Reiseveranstalter für alle vertraglich geschuldeten Leistungen haften – auch dann, wenn diese vor Ort von Dritten erbracht werden. Das Hotel gilt in solchen Fällen rechtlich als sogennanter Erfüllungsgehilfe. Laut Führich haftet dann „nicht nur das Hotel für eine sichere Show nach ägyptischem Recht, sondern auch der Reiseveranstalter nach dem strengen deutschen Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB“.
Im Kern geht es damit um die Frage, ob die Show ausreichend abgesichert war: also um Sicherheitsvorkehrungen, Warnhinweise und den Umgang mit einer erkennbar gefährlichen Attraktion. Dass riskante Animationsangebote besonders gesichert sein müssen, ist in der Rechtsprechung seit Jahren angelegt.
Polizei ermittelt: Noch viele Fragen offen
Für die Hinterbliebenen kommen laut Führich unter anderem Ansprüche auf Beerdigungs- und Rücktransportkosten, Unterhaltsschäden sowie Hinterbliebenengeld in Betracht, sollten der Veranstalter und das Hotel dafür haften. Möglich wäre auch eine Reisepreisminderung.
Die Polizei in Kempten teilte unterdessen mit: „Wir arbeiten mit den ägyptischen Behörden zusammen.“ Offen ist noch, ob dem Verstorbenen ein Mitverschulden angelastet werden könnte – etwa falls Sicherheitsregeln missachtet worden sein sollten. Genau davon könnte am Ende abhängen, wie weit die Haftung des Veranstalters tatsächlich reicht.


