Flugzeitenänderungen treiben immer wieder Reisende und Reisebüro-Mitarbeiter zur Weißglut. Nun hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil (Az.: 191 C 7747/26) entschieden: Eine erhebliche Verschiebung der Flugzeiten kann einen Reisemangel darstellen und Reisende zu einer höheren Minderung des Reisepreises berechtigen.
Im verhandelten Fall hatte eine Urlauberin für sich und ihren Partner eine Pauschalreise vom 15. bis 27. April 2026 für 2.935 Euro nach Antalya gebucht. Statt des ursprünglich vorgesehenen Hinflugs um 7.40 Uhr am frühen Morgen mit Ankunft gegen Mittag um 11.55 Uhr verlegte der Reiseveranstalter den Flug mehrere Wochen vor Reisebeginn auf den späten Nachmittag, 16.30 Uhr. Dadurch erreichten die Reisenden ihr Hotel erst um 20.45 Uhr. Nach der Reise verlangte die Klägerin eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Flugzeiten als „wertbildender Bestandteil“ der Reiseleistung
Wie das Gericht mitteilte, erstattete der Reiseveranstalter daraufhin der Klägerin einen Betrag von 56,44 Euro, wobei er für fünf Stunden Verspätung je fünf Prozent des Tagesreisepreises ansetzte. Laut den Richtern ging die Klägerin jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde und forderte insgesamt 425,77 Euro.
Tatsächlich sprach das Amtsgericht München der Frau weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht allein auf die Zahl der verlorenen Stunden an. Vielmehr seien die vereinbarten Flugzeiten ein „wertbildender Bestandteil“ der Reiseleistung. Frühere Hinflüge ermöglichten es Reisenden, den ersten Urlaubstag tatsächlich zu nutzen, während eine Ankunft am Abend den Aufenthaltstag nahezu vollständig entwerten würde.

Kläger kann nicht Ansprüche anderer geltend machen
Das Gericht setzte die Minderung deshalb auf einen vollen Tagesreisepreis der Klägerin fest. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte es dagegen ab. Zwar sei der erste Urlaubstag erheblich beeinträchtigt worden, die übrige 13-tägige Reise habe jedoch wie geplant stattfinden können. Eine solche Entschädigung setze voraus, dass die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei.
Einen weiteren Aspekt stellt das Gericht ebenfalls klar: Wer gemeinsam mit einer anderen Person reist, könne nicht automatisch auch deren Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. Jeder Reisende müsse seine eigenen Ansprüche grundsätzlich selbst verfolgen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


