Amtsgericht weist Klage gegen Reisebüro ab

Nach dem Amtsgericht Nordhorn hat nun auch das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 218 C 114/26) die Klage eines Kunden gegen sein Reisebüro abgewiesen – und damit die Position von Reisevermittlern bei möglichen Hinweispflichten im Zusammenhang mit Veranstalterinsolvenzen gestärkt.

Eine Statue von Justizia vor strahlend blauem Himmel mit kleinen Schleierwolken
Auch das Amtsgericht Bad Homburg hat ein Urteil pro Reisebüro gefällt. Foto: travelview/istock

Im konkreten Fall hatte ein Kunde im April 2024 über sein Reisebüro einen Hotelaufenthalt im Waldorf Astoria in Ras Al Khaimah als Einzelleistung bei FTI gebucht und eine Anzahlung geleistet. Nach der Insolvenz des Veranstalters im Juni 2024 warf er dem Reisebüro vor, ihn nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten informiert zu haben. Bei entsprechender Aufklärung hätte er nach eigener Darstellung eine abgesicherte Pauschalreise gewählt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine Hinweispflicht auf ein mögliches Insolvenzrisiko bestehe nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorlägen oder für das Reisebüro erkennbar gewesen seien. Allgemeine Medienberichte über wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Investorensuche reichten dafür nicht aus.

Auch eigenständige wirtschaftliche Nachforschungen müssten Reisebüros nicht anstellen. Zudem spielte die langjährige Buchungserfahrung des Klägers eine Rolle: Ihm seien die Unterschiede zwischen Pauschalreise und Einzelleistung – insbesondere beim Insolvenzschutz – bekannt gewesen.

Damit bestätigt das Urteil im Kern die Linie des Amtsgerichts Nordhorn, das bereits im November 2025 ähnlich entschieden hatte. Ob gegen die Entscheidung aus Bad Homburg Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch offen. Der Kläger aus Nordhorn hat bereits Berufung vor dem Landgericht Osnabrück eingelegt.

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