Ausweis-Diebstahl: Gericht stärkt Reederei den Rücken

Wer vor einer Kreuzfahrt seine Ausweisdokumente verliert, kann nicht automatisch auf eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises hoffen. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden. (AZ: 172 C 24667/24)

Geklagt hatte laut einer Mitteilung des Amtsgerichts ein Ehepaar aus Franken, das für Juni 2024 eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen gebucht hatte. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen.

Einen Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in der dänischen Hauptstadt der Personalausweis gestohlen. Obwohl sie den Diebstahl bei der Polizei meldete und eine Verlustbescheinigung erhielt, verweigerte die Reederei die Einschiffung wegen fehlender gültiger Ausweisdokumente. Das Paar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte die Erstattung des gesamten Reisepreises von 2.590 Euro. Als Grund gab das Paar laut dem Gericht an, dass der Verlust des Ausweises unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen sei. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.

Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch, im Hintergrund sind Bücher und eine Waage der Gerechtigkeit sichtbar.
Eine Reederei muss nicht den kompletten Reisepreis zurückzahlen, wenn der Ausweis eines Passagiers gestohlen wird. Foto: simpson33/iStock

Reederei zahlte Stornokosten zurück

Das Kreuzfahrtunternehmen zahlte gemäß seinen Stornobedingungen lediglich 277,50 Euro zurück. Das Ehepaar zog daraufhin vor Gericht, blieb dort jedoch weitgehend erfolglos. Die Richter am Amtsgericht München entschieden, dass der Verlust eines Ausweisdokuments zur „Risikosphäre“ des Reisenden gehört und keinen „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Reiserechts darstellt. Auch ein Diebstahl ändere daran nichts.

Zudem bestätigte das Gericht die Entscheidung der Reederei, die Einschiffung zu verweigern. Für grenzüberschreitende Reisen innerhalb der EU sei ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. „Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument“, erläuterten die Richter.

Das Gericht sprach dem Kläger lediglich die bereits von der Reederei angebotene Rückzahlung von 277,50 Euro zu.