Nach der Insolvenz des Reiseveranstalters FTI landet die Frage nach der Verantwortung von Reisebüros erneut vor Gericht. Vor dem Amtsgericht Bad Homburg wird derzeit über eine Schadensersatzklage verhandelt, die sich um Aufklärungspflichten bei der Buchung von Einzelleistungen dreht.
An dem hessischen Gericht fand am Donnerstag der Auftakt im Prozess gegen ein Reisebüro statt, das einem Paar einen Hotelaufenthalt im Waldorf Astoria in Ras Al Khaimah vermittelt hatte. Die Reise war im April 2024 gebucht worden, verbunden mit einer Anzahlung von mehr als 2.000 Euro. Veranstalter war FTI, der im Juni 2024 Insolvenz anmeldete.
Parallelen zu Fall in Nordhorn
Der Fall weist Parallelen zu einem Verfahren auf, das kürzlich vor dem Amtsgericht Nordhorn verhandelt worden war. Ging es dort vor allem um die Frage, ob Reisebüros auf eine drohende finanzielle Schieflage eines Veranstalters hinweisen müssen, steht in Bad Homburg ein anderer Aspekt im Mittelpunkt: Wurde der Kunde ausreichend darüber aufgeklärt, dass er eine Einzelleistung gebucht hatte – und welche Folgen dies im Falle einer Insolvenz hat?
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden, wirft dem Reisebüro vor, dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Insbesondere angesichts der bereits bekannten finanziellen Schwierigkeiten von FTI hätte ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen, argumentierte er.
Verhandlung unterbrochen
Dem widersprach Rechtsanwalt Lars Schröder von der Kanzlei Dierolf Rechtsanwälte, der das beklagte Reisebüro vertritt. Der Kläger habe sehr wohl gewusst, dass er eine Einzelleistung buche. Er habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FTI erhalten und sei als Volljurist in der Lage, deren Inhalt zu erfassen und einzuordnen. Zudem habe er nach Bekanntwerden der Insolvenz erneut einen Aufenthalt im Waldorf Astoria gebucht – wiederum als Einzelleistung. „Der Kläger wurde aufgeklärt und hat sich bewusst für diese Buchungsform entschieden“, so Schröder.
Die Verhandlung wurde unterbrochen, da ein umfangreicher Schriftsatz zum Buchungsverlauf dem Kläger und seinem Anwalt bislang nicht zugegangen war. Ob die zuständige Richterin in die Beweisaufnahme eintreten und gegebenenfalls Zeugen laden wird, soll im neuen Jahr entschieden werden.
Ob die Klage Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Im Pauschalreiserecht ist gesetzlich geregelt, dass Reisevermittler sowohl bei Buchung einer Pauschalreise als auch bei verbundenen Reiseleistungen ein entsprechendes Formblatt aushändigen müssen. Bei Vermittlung einer Einzelleistung hingegen muss kein Hinweis erteilt werden.




