Mit Spannung war sie erwartet worden, nun liegt die Urteilsbegründung im Fall Dertour gegen den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) vor. Das Kammergericht Berlin weist die Forderung des Reiseveranstalters auf Rückzahlung von rund 1,27 Millionen Euro zurück und stellt dabei die Finanzierungssystematik des Reisesicherungsfonds in den Mittelpunkt.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Reisesicherungsfondsgesetzes (RSG), dass bei der Berechnung der Fondsentgelte sämtliche im jeweiligen Zeitraum erzielten Umsätze zu berücksichtigen sind. Weder das Gesetz noch die Allgemeinen Absicherungsbedingungen des Fonds sähen eine Unterscheidung danach vor, ob die zugrunde liegenden Buchungen vor oder nach Beginn des Absicherungsjahres erfolgt seien. Maßgeblich sei allein der erzielte Umsatz.
Für Berechnung nicht entscheidend, wann Reise gebucht wurde
Zugleich verweisen die Richterinnen auf den mit dem Reisesicherungsfondsgesetz vollzogenen „Systemwechsel“ in der Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern. Mit der Neuregelung sollten die europarechtlichen Verbraucherschutzvorgaben umgesetzt und der Staat langfristig entlastet werden. Auslöser waren nach Auffassung des Gerichts die Schwächen des früheren Sicherungssystems, die insbesondere im Zusammenhang mit mehreren Veranstalterinsolvenzen sichtbar geworden seien.
Vor diesem Hintergrund komme dem Umsatz im neuen System eine andere Funktion zu als im bisherigen Absicherungsmodell. Er diene nicht als Maßstab für einzelne Reiseverträge, sondern als „abstrakte Rechengröße“ für den Aufbau des Fondsvermögens. Deshalb sei für die Entgeltberechnung nicht entscheidend, wann eine Reise gebucht worden sei, sondern welcher Umsatz im jeweiligen Abrechnungszeitraum erzielt wurde.
Vorgegebene Umsatzsystematik
Auch den zentralen Einwand von Dertour, man werde für bestimmte Reisen faktisch doppelt belastet, weist das Gericht zurück. Der Fonds knüpfe nicht an einzelne Buchungen oder Reiseverträge an, sondern erhebe seine Entgelte nach einer gesetzlich vorgegebenen Umsatzsystematik. „Soweit auch Umsätze dazu zählen, die auf vor dem Stichtag gebuchte Reisen entfallen, ist dies nur mittelbare Folge aufgrund der Konzeption des neuen Gesetzes“, heißt es in der Begründung, die touristik aktuell vorliegt.
Breiten Raum nimmt in der Urteilsbegründung zudem die Entstehungsgeschichte des Reisesicherungsfondsgesetzes ein. Danach habe der Gesetzgeber beim Aufbau des Fonds bewusst höhere Belastungen für Reiseveranstalter in Kauf genommen. Das gesetzlich vorgesehene Zielkapital werde über die Entgelte der Reiseanbieter finanziert. Eine Sonderbehandlung von Umsätzen aus vor dem 1. November 2021 gebuchten Reisen lasse sich daher weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus deren Zielsetzung herleiten.
Ohne Altbuchungen wären Entgelte gestiegen
Nach Auffassung des Kammergerichts würde sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn man eine zusätzliche Belastung der Veranstalter unterstellen würde. Der Senat folgt der Argumentation des DRSF und verweist darauf, dass bei einer Herausnahme der auf Altbuchungen beruhenden Umsätze ein höherer Prozentsatz hätte erhoben werden müssen, um das gesetzlich vorgesehene Zielkapital des Fonds zu erreichen.
Im Ergebnis sieht das Kammergericht für die von Dertour vertretene Auslegung keine Grundlage. Der Wortlaut der Regelungen sei eindeutig und unterscheide bei der Umsatzermittlung nicht zwischen vor und nach Beginn des Absicherungsjahres getätigten Buchungen. Auch aus Sinn und Zweck des Reisesicherungsfondsgesetzes ergebe sich keine Ausnahme für Umsätze aus Altbuchungen.

DRV will Urteil prüfen lassen
Wie die Branche auf die Urteilsbegründung reagieren wird, bleibt abzuwarten. Der DRV hat bereits angekündigt, die Entscheidung eingehend zu analysieren. Aus Sicht des Verbandes ist eine abschließende rechtliche Klärung erforderlich, da das Verfahren weitreichende Auswirkungen für die Reiseveranstalter und damit für die gesamte Branche hat.
Ungeachtet dessen hat TUI vor dem Hintergrund des Urteils die Kritik an den Entgelten des DRSF erneuert und eine rasche Reform des Fonds gefordert. In seiner derzeitigen Ausgestaltung sei der Reisesicherungsfonds „ein politisch gemachter Kostentreiber für Urlaub“. Die Reiseindustrie benötige einen Sicherungsmechanismus, der Verbraucher wirksam schütze, ohne Reisen unnötig zu verteuern oder Unternehmen zusätzlich finanziell zu belasten.


