Krise im Nahen Osten: Welche Rechte Reisende haben

Die aktuellen militärischen Spannungen im Nahen Osten haben massive Auswirkungen auf den internationalen Reiseverkehr. Flughäfen in Drehkreuzen wie Dubai, Doha oder Abu Dhabi sind zeitweise geschlossen, Flugrouten werden umgeleitet oder gestrichen, auch Kreuzfahrtschiffe sind betroffen. Laut dem DRV sitzen derzeit rund 30.000 Pauschalreisende fest, die über deutsche Veranstalter gebucht haben. Viele weitere sorgen sich um bevorstehende Urlaube in der Region.

Doch können Kunden aufgrund der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Reise beispielsweise zu Ostern bereits jetzt kostenfrei stornieren? Der DRV teilt auf Anfrage mit, dass Reisende jede Reise zu jedem beliebigen Zeitpunkt stornieren können. Ob und wann jedoch eine Stornierung kostenfrei möglich ist, regelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Reiseveranstalters.

DRV: Angst allein ist kein Grund für kostenlose Stornierung

Deutlich macht der DRV jedoch, dass Angst oder Furcht allein kein Grund für einen Anspruch auf kostenlose Stornierung oder Umbuchung ist. Das bedeutet für Urlauber, die in den nächsten Wochen in die VAE, nach Oman, Jordanien und Co. reisen wollen, vor allem eins: Sie müssen abwarten, bis sich ihr Reiseveranstalter meldet. Viele Veranstalter haben bereits Infos zu den Reisen in den kommenden Tagen gegeben.

Sagt dieser aufgrund der Sicherheitslage ab, besteht laut Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, ein Anspruch auf vollständige und zeitnahe Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen.

Auch sie betont, dass Pauschalreisende zwar grundsätzlich jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten können. Allerdings müssten sie normalerweise eine Entschädigung zahlen. Liegen jedoch außergewöhnliche Umstände am Reiseziel vor, die die Durchführung erheblich beeinträchtigen, entfällt diese Pflicht. Der Veranstalter muss den Reisepreis binnen 14 Tagen vollständig erstatten.

Zeitpunkt als entscheidender Faktor

Entscheidend ist laut Husemann jedoch der Zeitpunkt: Die außergewöhnlichen Umstände müssen im gebuchten Reisezeitraum bestehen. Frühzeitige Stornierungen sind nicht automatisch kostenfrei, wenn noch unklar ist, wie sich die Lage entwickelt.

Darüber hinaus erklärt die Juristin, welche Rechte Urlauber und Reisevermittler jetzt kennen sollten.

Wenn Pauschalreisende vor Ort festsitzen

Können Pauschalreisende wegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ – etwa geschlossener Flughäfen oder blockierter Verkehrswege und Schiffsrouten– nicht wie geplant abreisen, ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Er muss die Kosten für eine notwendige Unterbringung in der Regel für bis zu drei Nächte übernehmen. Die Ersatzunterkunft soll dem ursprünglich gebuchten Standard möglichst entsprechen.

Fallen Reiseleistungen aus oder entsprechen nicht dem vereinbarten Niveau, haben Betroffene zudem Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Wichtig ist, den Mangel unverzüglich und nachweisbar beim Veranstalter anzuzeigen.

Wenn Reisende vor Ort den Urlaub abbrechen

Wird ein Urlaubsort zum Krisen- oder Kriegsgebiet, können Pauschalreisende vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig beenden, sofern sie erheblich beeinträchtigt ist. Jedoch haben Reisende, die sich derzeit in den betroffenen Gebieten aufhalten, keine Möglichkeit, einen Rückflug in Eigenregie zu organisieren. Für nicht genutzte Leistungen besteht ein Erstattungsanspruch. Bereits erbrachte Leistungen darf der Veranstalter anteilig berechnen.

Ist die An- und Abreise Teil des Pauschalvertrags, muss der Veranstalter die Rückbeförderung organisieren – auch wenn diese teurer wird als ursprünglich kalkuliert. Die Mehrkosten trägt der Veranstalter.

Anders verhält es sich bei individuell gebuchten Leistungen: Wer Flug und Unterkunft separat gebucht hat, muss grundsätzlich selbst für Alternativen sorgen. Eine Zahlungspflicht entfällt nur, wenn die Leistung objektiv nicht erbracht werden kann, etwa bei gesperrtem Luftraum oder geschlossener Unterkunft.

Wenn die Reise nachträglich geändert wird

Werden Programmpunkte einer Rundreise gestrichen oder zentrale Reisebestandteile nicht durchgeführt, kann je nach Gewichtung sogar eine kostenfreie Stornierung möglich sein. Entfällt lediglich ein kleiner Teil des Programms, liegt in der Regel ein Reisemangel vor, der zu einer Preisminderung berechtigt. Auch hier gilt: Mängel sofort anzeigen.

Bei Individualbuchungen kommt es auf die Erbringbarkeit der jeweiligen Leistung an. Ist eine Unterkunft weiterhin zugänglich und sicher, besteht meist kein automatisches Rücktrittsrecht – Kulanzregelungen des Anbieters spielen dann eine entscheidende Rolle. Wurde direkt bei einem ausländischen Vermieter gebucht, gilt zudem das jeweilige Landesrecht.

Flugstreichungen: Wahlrecht für Passagiere

Streichen Airlines Flüge in die Krisenregion, greift die EU-Fluggastrechteverordnung. Reisende können zwischen Ticketpreiserstattung und Ersatzbeförderung wählen. Ein Ersatzflug kann laut Husemann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist jedoch immer nur vorbehaltlich verfügbarer Plätze möglich.

Wer sich für die Rückzahlung entscheidet, verzichtet jedoch auf eine anderweitige Beförderung sowie auf Betreuungsleistungen.

Eine Ausgleichszahlung – wie sie bei regulären Annullierungen vorgesehen ist – entfällt jedoch bei außergewöhnlichen Umständen wie Krieg oder Naturkatastrophen.