Hotels

Urteil: Keine Bettensteuer für Geschäftsreisende

Deutsche Städte und Kommunen dürfen die so genannte Bettensteuer künftig nur noch auf private, aber nicht mehr für geschäftliche Übernachtungen erheben. Dies entschied nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und gab damit Revisionen von Hotelbetreibern aus Trier und Bingen gegen zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Mai 2011 statt. Sie hatten gegen die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe geklagt.

Touristen müssen die Bettensteuer weiterhin zahlen, urteilten die Leipziger Richter, die die Abgabe als eine örtliche Aufwandsteuer einordnen. Eine solche dürfe erhoben werden, wenn Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf ausgegeben werde. Dies sei bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten und vor allem aus touristischen Gründen der Fall, so die Begründung. Bei beruflich notwendigen Übernachtungen sei diese Voraussetzung hingegen nicht gegeben, befand das Gericht.

Derzeit erheben rund 20 deutsche Städte eine Bettensteuer oder „Kulturförderabgabe“.