Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Maßgeblich für die Durchführung des Auftrages sind die Festlegungen der jeweils gültigen Anzeigenpreisliste einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Tarifänderungen gelten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge mit dem Tage des Inkrafttretens, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Verlag hat den Auftraggeber hierüber rechtzeitig zu informieren.
- Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
- Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurückzuvergüten.
- Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oden an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet.
- Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Das gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
- Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Inhalt seiner Anzeige bzw. seiner Beilage nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen verstößt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nicht rechtzeitigem Eintreffen der Druckunterlagen bzw. -vorlagen ist der Verlag berechtigt, den bestellten Raum dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, auch wenn der Raum anderweitig genutzt werden konnte.
- Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung nicht berechtigt. Wird durch Mängel der Zweck der Anzeige erheblich beeinträchtigt, steht dem Auftraggeber der Abdruck einer Ersatzanzeige zu. Reklamationen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich geltend gemacht werden und können, selbst wenn sie berechtigt sind, nur bei Wahrung dieser Frist berücksichtigt werden. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben sowie bei mehrfarbigen Anzeigen Farbton-Abweichungen vom Original ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber.
- Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fermündlich veranlassten Änderungen sowie für Fehler infolge undeutlicher Niederschrift übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Treffen beschädigte Druckunterlagen erst unmittelbar vor Drucklegung des Blattes beim Verlag ein, so hat der Werbungtreibende die aus den erforderlichen Sonderbemühungen des Verlages entstehenden Kosten zu tragen.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spätestens am 5. Tag des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monat erteilt.
- Die Rechnung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vorauszahlung werden 2 Prozent Skonto gewährt.
- Zahlungen sind nur an den Verlag bzw. eines seiner Konten zu leisten; Vertreter sind nicht zur Annahme von Zahlungen berechtigt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Inkassokosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung kostenlos nur einen Beleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle ein Belegausschnitt oder eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
- Die Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für die Anfertigung von Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu zahlen.
- Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf normalem Wege weitergeleitet. Ansprüche wegen Verlust, Fehlleitung oder Verzögerung sind ausgeschlossen.
- Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anweisung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Erscheinen der Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist in jedem Fall Wiesbaden.