Hotels

HRS: Bestpreisklausel rechtswidrig

Mehr Freiheit für Hoteliers: Das Kartellamt will auch gegen Bestpreisklauseln bei Booking und Expedia vorgehen

Mehr Freiheit für Hoteliers: Das Kartellamt will auch gegen Bestpreisklauseln bei Booking und Expedia vorgehen. Foto: freeimages

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine Beschwerde des Internet-Portals HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen. Das Amt hatte die weitere Durchführung der Bestpreisklausel untersagt und gleichzeitig Verfahren wegen vergleichbarer Klauseln in Hotelverträgen gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet. 

Die Bestpreisklauseln verpflichten Hotels, dem Portal den jeweils günstigsten Preis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.

„Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet-Vertrieb entschieden“, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Die Bestpreisklauseln seien nur auf den ersten Blick vorteilhaft für Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränkten. Mundts Ansicht nach könnten nun neue Portale mit innovativen Dienstleistungen leichter in den Markt eintreten. „Unsere laufenden Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia werden wir nun zügig fortführen“, kündigt der Kartellamtschef an.

Mundt zufolge haben andere Wettbewerbsbehörden in Europa ebenfalls Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen eingeleitet. „Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das erste Urteil eines nationalen Gerichts, das für die parallel von unseren europäischen Kollegen geführten Verfahren als Orientierung dienen kann“, ist Mundt überzeugt.

HRS kann gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.