Der Schreck war groß, als Elena und Harry Hamann, Inhaber von Hamann Reisen in Kassel, vor kurzem Post von einer Abmahnkanzlei erhielten. In dem Schreiben ging es um ein auf ihrem geschäftlichen Instagram-Account veröffentlichtes Reel.
„Ich hatte ein Video von einem Resort auf Bali gedreht und mit einem Song unterlegt“, erzählt Harry Hamann. Dass die Musik nur zur privaten Nutzung erlaubt war, wussten die beiden damals nicht – ein Fehler mit teuren Folgen.
Fachanwalt konnte Summe reduzieren
Die Kanzlei bezifferte den Schaden des Urhebers auf 27.000 Euro und forderte eine Zahlung von über 6.000 Euro sowie eine Unterlassungserklärung, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. „Für uns völlig unverständlich – wir haben ja keinen Schaden verursacht, sondern das Lied eher bekannt gemacht. Unser Account hat nur rund 400 Follower, das Video wurde etwa 200 Mal aufgerufen“, sagt Elena Hamann.
Ein Fachanwalt für Urheberrecht konnte die Summe schließlich auf 2.000 Euro reduzieren; hinzu kamen 600 Euro Anwaltskosten. „Das ist zwar immer noch viel Geld, aber wir sind froh, dass es nicht zu einem Prozess kam“, so Hamann weiter.
Reisebüro hat Versicherung abgeschlossen
Heute achten die Reiseprofis genau darauf, welche Inhalte sie posten – und haben bei der TAS-Versicherung eine Police gegen Abmahnungen abgeschlossen.
Dass Urheberrechtsverstöße in den sozialen Medien schnell teuer werden können, weiß auch Fachanwältin Jana Bergmann von der Kanzlei Kötz Fusbahn in Düsseldorf. In einem Interview in der neuen Ausgabe von touristik aktuell (ta 21-2025) erklärt sie, welche Fehler häufig gemacht werden. Ein typischer Fehler sei beispielsweise die Verwendung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken ohne die erforderlichen Lizenzen für kommerzielle Zwecke.
Auch bei der Nutzung von Bilddatenbanken wie Pixabay oder Unsplash sei Vorsicht geboten. Man müsse die Lizenzbedingungen genau lesen, da nicht alle Inhalte für Social Media freigegeben sind, betont sie. Sie empfiehlt zudem, die Nutzung von Inhalten genau zu dokumentieren, um im Falle einer Abmahnung die Herkunft nachweisen zu können.
Fachanwältin Jana Bergmann gibt Tipps
Darüber hinaus rät sie Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten haben, unbedingt die Fristen einzuhalten. Andernfalls könnte ein Gerichtsverfahren drohen. Darüber hinaus rät die Expertin jedoch dringend davon ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unüberlegt zu unterschreiben: „Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet man sich, das Verhalten, das abgemahnt wird, in Zukunft zu unterlassen. Findet jedoch die Gegenseite noch einmal einen Post, in dem ich genau das tue, wofür ich mich zur Unterlassung verpflichtet habe, wird eine Vertragsstrafe fällig. Der Gegenseite ist natürlich sehr daran gelegen, diese Vertragsstrafe geltend zu machen. Deren Höhe kann erst einmal frei bestimmt werden. Sprich, es kann sehr schnell sehr teuer werden.“
Das komplette Interview lesen Sie in der neuen Ausgabe von touristik aktuell, die diese Woche erschienen ist und im E-Paper.


