Seit gut zwei Wochen wundern sich Reisebüros und Cook-Geschädigte über ungewöhnliche Post: Sie erhalten Schreiben von den Cook-Insolvenzverwaltern. In diesen geht es darum, Forderungsanmeldungen gemäß Paragraph 28 der Insolvenzordnung einzureichen.
Das führt zu Verwunderung. Denn im Gegensatz zu den Forderungen von Hotels und Leistungsträgern sind angezahlte Kundengelder eigentlich eine Sache für die Kundengeldabsicherung durch die Zurich Versicherung und kein Fall für den Insolvenzverwalter. Und dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei Reisebüro-Buchungen um Direkt- oder Agenturinkasso handelt.
Im Fall Thomas Cook ist es anders: Da die zur Verfügung stehende Summe von 110 Millionen Euro für angezahlte Kundengelder nicht ausreicht, will die Bundesregierung die entstandene Lücke aus der Staatskassse ausgleichen. Damit sind für den Schadensersatz zwei rechtlich getrennte Vorgänge nötig. Und die Kaera AG als Dienstleister der Zurich darf ihre Daten nicht an den Insolvenzverwalter weitergeben.
Aus diesem Grund sollten alle angeschriebenen Pauschalurlauber und Reisebüros mit Agenturinkasso ihre Forderungen unbedingt über das angegebene Formular der Insolvenzverwalter geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits ihre Kundengeldansprüche gegenüber der Zurich und dessen Dienstleister Kaera AG gestellt haben.
Wichtig ist dabei: Die Ansprüche aus abgesagten Pauschalreisen müssen in voller Höhe eingefordert werden. Im Lauf des Verfahrens prüft dann der Insolvenzverwalter, wie viel Geld von der Zurich geflossen ist und wie hoch die Lücke ist, die der Staat schließen muss.
Die Insolvenzverwalter von Thomas Cook sind Ottmar Herrmann, Julia Kappel-Gnirs sowie Fabio Algari. Sie gehören alle zur Kanzlei Hermann Wienberg Wilhelm (HWW).