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BGH: Anzahlung wird bei Reisewarnung nicht erstattet 

Wer trotz einer Reisewarnung eine Reise bucht und dann aufgrund absehbarer Einschränkungen storniert, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. X ZR 103/22). 

Geklagt hatte ein Paar aus Nordrhein-Westfalen, das im September 2020 eine Reise vom 22. März bis 12. April 2021 in die Dominikanische Republik gebucht hatte. Eine Woche vor Urlaubsbeginn trat das Paar unter Berufung auf die nach wie vor herrschende Corona-Pandemie zurück und verlangte seine Anzahlung in Höhe von 1.540 Euro zurück, wogegen sich der Veranstalter wehrte – mit Erfolg.

Bereits in den Vorinstanzen war das Paar gescheitert. Und auch der BGH wies die Klage ab. In der Begründung heißt es unter anderem, dass der Reisende zu einem Zeitpunkt gebucht habe, als bereits eine Reisewarnung bestanden habe. Somit habe er absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf genommen. Darüber hinaus sei die Risikolage zum Zeitpunkt der Buchung und dem der Reise im Wesentlichen unverändert gewesen. So sei dem Paar zuzumuten gewesen, die Reise anzutreten.

Mehr zu dem Urteil finden Sie auf der Website des BGH.

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