Verpasst ein Passagier seinen Flug, weil an er der Sicherheitskontrolle des Flughafens zu lange aufgehalten wurde, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen. Diese muss dann der Staat tragen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und somit die Berufung des Bundes gegen ein früheres Urteil zurückgewiesen hat.
Voraussetzung für einen Anspruch ist allerdings, dass sich der betroffene Fluggast gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-in eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat.
Laut Gericht ist dies bei den Klägern der Fall gewesen: Wie vom Frankfurter Airport für internationale Flüge empfohlen, haben sie mindestens zwei Stunden vor Abflug eingecheckt, danach haben sie sich 90 Minuten vor Ende des Boardings in die Warteschlange für den Security-Check eingereiht.
Somit stehe den Klägern ein Schadensersatzanspruch über die so genannten Grundsätze der Aufopferung beziehungsweise wegen enteignenden Eingriffs zu. Zwar müssten sich Passagiere grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, so das OLG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (Az. 1 U 220/20).