Reiserecht: Preisreduktion wegen Corona?

Reisende müssen in Corona-Zeiten mehr Unannehmlichkeiten ersatzlos hinnehmen. „Das allgemeine Lebens- und Reiserisiko trägt auch der Urlauber“, sagt der renommierte Reiserechtler Ernst Führich im Gespräch mit touristik aktuell. 

Zu den Unannehmlichkeiten zählt er beispielsweise  einen späteren Hotel-Check-in und einen früheren Check-out, sowie fehlende abendliche Shows, weniger Animation und weniger Kapazitäten im Kidsclub. Diese Dinge sind laut Führich „zwar unangenehm, entbehren aber jeglicher rechtlicher Grundlage für eine finanzielle Rückerstattung“.

Auch wenn die Indoor-Disko geschlossen ist, weil sie zu eng ist und zu wenig Luftzirkulation bietet, sei dies ebenfalls als „Unannehmlichkeit“ zu werten. Anders sieht es laut Führich jedoch aus, wenn die Disko ins Freie verlegt wird und der Gast wegen der Lautstärke nicht schlafen könne. Diese Beeinträchtigungen seien dem Verantwortungsbereich des Hotels und seines Veranstalters zuzurechnen.

Laut Führich haben Endkunden wegen strenger Hygiene-Auflagen auch in anderen Fällen ein Recht auf eine Preisreduktion. In welchen, das lesen Sie in unserem E-Paper ta 21-22 vom 2. Juni 2020, das Sie hier kostenlos abrufen können.