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X-Produkte: Urteil zu Anzahlungen

Die Anzahlungen im Geschäft mit dynamisch produzierten Reisen bleiben weiterhin unübersichtlich. Dies ist das Fazit eines Urteils des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle gegen 1-2-Fly und X-TUI.

Das Gericht hatte nach einer Klage von Verbraucherschützern Vorleistungen der Veranstalter von bis zu 37,8 Prozent des Reisepreises errechnet. Die TUI-Marken hatten Anzahlungen von 40 Prozent gefordert – und waren deshalb von Verbraucherschützern verklagt worden.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass nun grundsätzlich 38 Prozent Anzahlung im X-Geschäft möglich sind. Denn die Richter stellten fest, dass die Vorleistungen der Veranstalter in Form von Hotel- und Airline-Überweisungen sehr unterschiedlich sind. Entsprechend unterschiedlich müssten auch die Anzahlungen durch die Kunden sein.

Hintergrund des juristischen Streits ist ein BGH-Urteil vom Dezember 2014. Dieses ermöglicht Veranstaltern, bei entsprechenden Vorleistungen höhere Anzahlungen als 20 Prozent zu nehmen. Das ist vor allem im Geschäft mit dynamisch paketierten Reisen der Fall: Hotels und Airlines kassieren dabei zum Teil direkt nach der Buchung den vollen Preis.

In dem Prozess am OLG Celle hatte TUI die Höhe der Anzahlungen auch mit den Provisionen für Reisebüros begründet. Durch sie würden die Vorleistungen auf über 40 Prozent des Reisepreises steigen. Aus Sicht der Richter sind Provisionen jedoch keine Kosten, mit denen Veranstalter ihre Anzahlungsforderungen an Kunden in die Höhe treiben können.
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