Veranstalter

Mehr Rechte bei Veranstalterinsolvenz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters gestärkt. Demnach muss die Versicherung des Unternehmens auch dann den Reisepreis rückerstatten oder die Rückreise sicherstellen, wenn der Veranstalter wegen Betrugs zahlungsunfähig wird. Die Schutzfunktion des Reisesicherungsscheins gilt „unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit“ des Reiseanbieters.

Im vorliegenden Fall hatte ein geprellter Kunde gegen die Hanse-Merkur Reiseversicherung geklagt, weil die sich geweigert hatte, dem Kläger die Kosten für eine Pauschalreise zurückzuerstatten. Die Reise hatte wegen der Insolvenz des Veranstalters Rhein Reisen nicht stattgefunden. Dem Landgericht Hamburg zufolge, das den Fall in erster Instanz behandelte, hatte der Veranstalter das Geld des Kunden betrügerisch zweckentfremdet und niemals die Absicht, die Reise tatsächlich zu veranstalten.