Verkehr

Wetlease-Urteil: TUI Fly muss entschädigen

Der EuGH hat entschieden: TUI Fly und nicht der Wetlease-Partner muss Entschädigung zahlen

Der EuGH hat entschieden: TUI Fly und nicht der Wetlease-Partner muss Entschädigung zahlen. Foto: TUI Fly

Bei großen Verspätungen muss die gebuchte Fluggesellschaft den Passagieren Entschädigung zahlen – und nicht die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und somit den Ferienflieger TUI Fly zur Ausgleichsleistung verpflichtet. Denn nach Ansicht der Richter in Luxemburg muss nicht der Wetlease-Partner Ersatz leisten, sondern die Airline, die entschieden habe, den Flug durchzuführen. 

Im konkreten Fall ging es um einen Flug von TUI Fly von Hamburg nach Cancun, der im Wetlease von Thomson Airways durchgeführt wurde. Da es zu einer großen Verspätung kam, verlangten die klagenden Passagiere eine Entschädigung, die ihnen gemäß der Fluggastrechteverordnung zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg den EuGH um eine Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ersucht.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass jene Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen, als ausführendes Unternehmen anzusehen ist. Denn diese Entscheidung bedeute, dass die Airline die Verantwortung für die Durchführung des Fluges einschließlich einer möglichen großen Verspätung übernehme. Insoweit sei der Hinweis in der Buchungsbestätigung, dass der Flug von einer anderen Gesellschaft ausgeführt werde, unerheblich.  

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