Verkehr

EuGH: Tod des Co-Piloten kein außergewöhnlicher Umstand

Der Tod eines Besatzungsmitglieds eines Flugzeugs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass die Airline verpflichtet ist, Passagiere im Fall von daraus folgenden Flugverspätungen und -ausfällen zu entschädigen. Ein entsprechendes Urteil verkündeten die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Donnerstag (AZ C-156/22 bis C-158/22).

Im verhandelten Fall ging es um einen Flug mit TAP, der am 17. Juli 2019, um 6.05 Uhr, von Stuttgart nach Lissabon starten sollte. Am selben Tag sei jedoch der Co-Pilot gegen 4.15 Uhr tot in seinem Hotelbett aufgefunden worden, woraufhin sich die gesamte Crew wegen des erlittenen Schocks als fluguntauglich gemeldet habe, heißt es in einer Pressenotiz des EuGH. Der Flug wurde annulliert; ein Ersatzflug brachte die Passagiere schließlich gegen 16.40 Uhr nach Lissabon.

Aufgrund der mehrstündigen Verspätung traten mehrere Fluggäste ihre Rechte an Fluggastrechte-Gesellschaften ab. Da TAP in dem unerwarteten Tod des Co-Piloten einen außergewöhnlichen Umstand sah und sich weigerte, Ausgleichsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung zu zahlen, landete der Fall vor dem Landgericht Stuttgart, das den EuGH anrief.

Der Gerichtshof entschied, dass „der Umgang mit einer unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer für die Durchführung eines Fluges unverzichtbarer Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder Tod – auch kurz vor dem planmäßigen Abflug – untrennbar mit der Frage der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten der Beschäftigten verbunden ist“. Bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten der Beschäftigten müsse mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen gerechnet werden. Ein solcher Tod, so tragisch er auch sei, stelle keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar.