Verkehr

EuGH: Entschädigung bei Personalmangel am Airport fraglich

Wenn es bei der Gepäckverladung zu langsam geht, ist das nicht unbedingt Schuld der Airline, so der EuGH

Wenn es bei der Gepäckverladung zu langsam geht, ist das nicht unbedingt Schuld der Airline, so der EuGH. Foto: Foto: MarioGuti/iStock

Wurde eine große Flugverspätung durch Personalmangel bei der Gepäckverladung am Airport verursacht, kann unter Umständen der Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte entfallen. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung klar. Ihm zufolge kann es sich in diesem Fall um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, bei dem Airlines nicht verpflichtet sind, Ausgleichszahlungen zu leisten. 

Im konkreten Fall hatten Fluggäste über das Portal Flightright geklagt, weil sie im Jahr 2021 von einer fast vierstündigen Verspätung der maltesischen Gesellschaft TAS bei einem Flug von Köln/Bonn nach Kos betroffen waren. Diese Verspätung war vor allem auf einen Mangel an Personal für die Gepäckverladung zurückzuführen. Das Landgericht Köln hatte den EuGH angerufen, um zu klären, ob dies als außergewöhnlicher Umstand bewertet werden könne.

Nachweispflichten der Airline

Der Gerichtshof bejaht dies und führt aus, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliege, wenn das Vorkommnis nicht „Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit“ einer Fluggesellschaft sei und von ihr nicht beherrschbar ist. Es sei nun Sache des deutschen Gerichts, zu beurteilen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien, heißt es in der Entscheidung.

Aber selbst wenn das deutsche Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem Personalmangel um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, ist die Airline noch nicht aus dem Schneider. TAS müsse zum einen nachweisen, dass dieser Umstand auch bei „allen zumutbaren Maßnahmen“ nicht vermeidbar gewesen sei, und zum anderen, dass sie angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung ergriffen habe (Az. C-405/23). (rie)

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