Im Zuge der Corona-Lockerungen lassen erste Kreuzfahrtreedereien auch ungeimpfte Passagiere wieder an Bord. Berechtigt dies Geimpfte zu einem kostenfreien Reiserücktritt?
Die konkrete Frage, ob ein Kunde kostenfrei von einer gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten kann, wenn der Anbieter die Corona-Regeln nachträglich lockert und im Zuge dessen auch ungeimpften Passagieren die Mitreise erlaubt, greift Kay Rodegra, Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht, in seiner „Würzburger Tabelle“ auf.
Die Frage sei nicht leicht zu beantworten, die juristischen Meinungen gingen auseinander, so der Experte. Entschieden werde sie letztlich irgendwann vor Gericht.
Schutzkonzept Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung
Fakt ist: Das Corona-Schutzkonzept für eine Kreuzfahrt, mit dem im Rahmen der Vertragsverhandlungen für die Schiffsreise geworben wird, wird laut Rodegra Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter. „Wichtig ist zu prüfen, ob diese Vereinbarung unter dem Vorbehalt einer Änderung getroffen wird beziehungsweise wurde.“
Die zeitweise Bestimmung, dass Personen ohne Corona-Schutzimpfung keine Kreuzfahrt buchen konnten, diente eher dem Schutz dieser Personengruppe, um sie vor einer Ansteckung an Bord und den gesundheitlichen Folgen zu bewahren, wie der Fachmann ausführt. Die Einschränkung, eine Kreuzfahrt nur für geimpfte Personen anzubieten, schütze jedoch nicht generell, also auch nicht für Geimpfte, vor einer Ansteckung. Im Laufe der Pandemie würden die Schutzkonzepte an die jeweilige Situationen, neue Erfahrungswerte und Studienergebnisse angepasst.
In der Regel kein kostenloser Rücktritt möglich
„Die nachträgliche Änderung des Corona-Schutz-Konzeptes stellt zwar eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung dar“, so Rodegra, „ist aber nicht als erheblich zu bewerten und rechtfertigt somit seitens des Kunden nicht zu einem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag – zumindest dann nicht, wenn sich der Reiseveranstalter insoweit eine Änderung des Schutzkonzeptes wirksam vorbehalten hat“.
Diese und weitere Rechtsfragen finden sich unter www.würzburger-tabelle.de.