Veranstalter

Urteil: Restzahlung erst kurz vor Abreise

Pro Kunde entschieden die Gerichte auch in zweiter Instanz

Pro Kunde entschieden die Gerichte auch in zweiter Instanz.<br>Foto: Michael Grabscheit/www.pixelio.de

Reiseveranstalter dürfen die Bezahlung des vollständigen Reisepreises nicht frühzeitig, sondern erst kurz vor Reisebeginn verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln im Fall eines Flussreiseanbieters (Az. 6 U 104/12), der in seinen Reisebedingungen den Restbetrag von 80 Prozent bereits 90 Tage vor Reisebeginn forderte. Die Wettbewerbszentrale hatte diesen sehr frühen Fälligkeitstermin als unangemessene Benachteiligung des Kunden beanstandet.

Dies befand – wie zuvor das Landgericht Köln – auch das OLG und begründete sein Urteil unter anderem damit, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden derart früh über eine Anzahlung von 20 Prozent hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zum Reisetermin noch fähig und bereit sei, die vereinbarte Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts.

„Die Wettbewerbszentrale begrüßt dieses Urteil, da es deutlich macht, dass Veranstalter die Bezahlung des vollständigen Reisepreises nicht zu einem x-beliebigen Zeitpunkt verlangen dürfen“, resümiert Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit von der Wettbewerbszentrale. Vielmehr sei „ein Termin kurz vor Reisebeginn zu wählen“.
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