Wenn wegen des Coronavirus verunsicherte Kunden ihren Hotelaufenthalt stornieren, müssen sie trotzdem die Rechnung und die Stornokosten bezahlen. Das sagt der Reiserechtsexperte Ernst Führich.
„Storniert der Hotelgast seinen Beherbergungsvertrag, weil er erkrankt ist oder Angst vor einer Ansteckung durch den Coronavirus hat, so bedeutet dies nicht, dass der Zahlungsanspruch des Hotels entfällt“, so der Experte.
„Liegt im persönlichen Risikobereich“
Der Gast trage als Tourist oder Geschäftsreisender das Verwendungsrisiko seiner gebuchten Unterkunft. Die Zahlungspflicht bestehe damit bei jeglicher unverschuldeter persönlicher Verhinderung. „Eine Erkrankung oder Angst zählen zu seinem persönlichen Risikobereich“, erklärt der Reiserechtler.
Das Hotel hat laut Führich somit weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Übernachtungskosten, wobei jedoch ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. „Das Beherbergungsunternehmen kann von dem Gast nach der deutschen Verkehrssitte, der fast alle Geschäftsbedingungen folgen, Pauschalentschädigungen vom vereinbarten oder betriebsüblichen Beherbergungspreis verlangen“, so Führich.
Die stornierten Übernachtungskosten sehen nach Abzug der ersparten Aufwendungen folgendermaßen aus:
- 90 Prozent des Vertragspreises bei reiner Übernachtung
- 80 Prozent des Vertragspreises bei Übernachtung mit Frühstück
- 70 Prozent bei Halbpension
- 60 Prozent bei Vollpension
Höhere Stornopauschalen haben Gerichte laut Führich als unwirksam angesehen.
Spezielle Event-Packages
Die Absage einer Großveranstaltung, etwa einer Messe wie der ITB, berechtigt laut Führich den Gast grundsätzlich nicht zur kostenfreien Stornierung seiner Hotelbuchung. „Eine Ausnahme haben die Gerichte nur dann anerkannt, wenn das Stattfinden der Großveranstaltung oder Messe als Geschäftsgrundlage für den Beherbergungsvertrag vereinbart wurde“, meint der Experte. Dies ist etwa der Fall, wenn der Kunde ein spezielles Event-Package vom Hotel in Anspruch genommen hat.
Natürlich können Kunden auf die Kulanz der Hoteliers hoffen. „Wegen der Vertragsfreiheit im deutschen Recht können die Vertragsparteien auch eine kulante Vertragsanpassung vereinbaren und etwa eine Umbuchung auf einen anderen Termin, eine Senkung der Stornoentschädigung oder eine kostenlose Stornierung erhalten“, sagt Führich. Eine kundenfreundliche Kulanz sei letztlich auch im Interesse des Beherbergungsunternehmens, um Gäste auch künftig zur Buchung zu bewegen.
Was passiert bei behördlicher Quarantäne?
Wird das Zielgebiet oder das Beherbergungsunternehmen behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist nicht mehr zugänglich, wird der Hotelier von seiner Leistungspflicht und der Kunde von der Zahlungspflicht entbunden.