Kunden, deren Kreuzfahrt aktuell wegen des Coronavirus abgesagt wird, haben Anspruch auf die vollständige Erstattung des Reisepreises. Darauf weist Rechtsanwalt Kay Rodegra, Herausgeber der „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten“ hin. Ihm zufolge muss der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt werden. Bietet die Reederei eine Ersatzreise an, müsse der Kunde diese nicht annehmen.
Unklar ist dem Experten zufolge die Rechtslage dazu, ob der Kunde bei einer Reiseabsage zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz wegen unnützer Aufwendungen oder entgangener Urlaubsfreude hat. „Hier wird es Diskussionen geben und auch Gerichte werden hierüber wohl urteilen müssen“, erwartet Rodegra. Ob einem Kunden zusätzlich Schadensersatz für unnütze Aufwendungen und auch entgangene Urlaubsfreude zusteht, hänge immer davon ab, ob ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliege, erklärt der Rechtsanwalt. „Wenn sich der Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – früher höhere Gewalt – berufen kann, kann er sich entlasten und der Kunde kann keinen Schadensersatz fordern. Ob der Coronavirus in Bezug auf Kreuzfahrten in Asien einen Entlastungsgrund darstellt, muss geklärt werden.“
Es müsse die Frage beantwortet werden, ob an den Bestimmungsorten beziehungsweise der Route Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Veranstalter den Reisevertrag nicht mehr erfüllen kann. „Sind allerdings zahlreiche Häfen auf der Route gesperrt oder gibt es andere umfangreiche Reiseeinschränkungen, wird ein solcher Fall gegeben sein“, so Rodegra.
Vergangene Woche hatte Aida Cruises bekanntgegeben, die Asien-Saison vorsorglich wegen des Coronavirus zu beenden (siehe hier).