Reisevertrieb

Reisebüros: Infopflicht bei geänderten Flugzeiten

Ein Reisebüro muss ihm bekannte Änderungen von Flugzeiten dem Passagier mitteilen und „trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht“. Mit diesem Kernsatz haben Hamburger Richter die Mitverantwortung des Reisevermittlers auch bei Flugreisen deutlich gemacht.

Nur auf dem Rücken des Vertriebs wollen die Juristen die Sache aber nicht austragen: Nach einem Urteil, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht jetzt hingewiesen hat, haben Reisende mitunter ein Mitverschulden von 30 Prozent. So bei einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg, bei dem die Flugreise Monate im voraus gebucht wurde. Der Reisende hätte sich auch „selbst über Flugzeitenänderungen informieren“ müssen, betont das Gericht (AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 151/09).
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