Reisevertrieb

Einstweilige Verfügung gegen Check24

Check24 tritt nicht nur als Vergleichsportal, sondern auch als Reisemittler auf

Check24 tritt nicht nur als Vergleichsportal, sondern auch als Reisemittler auf. Screenshot: ta

Diese Nachricht dürfte die Reisebüros freuen: Das Internet-Portal Check24 darf sich nicht mehr „Deutschlands bestes Reiseportal“ nennen. Das Landgericht München hat dem Vergleichsportal, das auch als Reisemittler auftritt, per Einstweiliger Verfügung untersagt, in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot mit dieser Aussage zu werben.

Die Check24 Vergleichsportal GmbH betreibt ein Online-Vergleichsportal, unter anderem für den Bereich Reisen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die „Alleinstellungsberühmung“ als „Deutschlands bestes Reiseportal“ als sachlich unzutreffend und damit wettbewerbswidrig.

Die Bewertung durch eine Untersuchung der Hochschule Rosenheim, auf die sich das Unternehmen zur Rechtfertigung der Werbeaussage stützt, habe nur einen minimalen Vorsprung von zwei Prozentpunkten gegenüber dem Zweitplatzierten und nicht mehr als vier Prozentpunkte vor Platz fünf ergeben, so die Wettbewerbszentrale. Andere Tests zu Reiseportalen hätten überdies deutlich bessere Ergebnisse für die Mitbewerber ergeben und andere „Testsieger“ ausgewiesen.

„Eine Alleinstellungsaussage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit von der Wettbewerbszentrale. Der Verbraucher müsse sich darauf verlassen können, dass derjenige Anbieter, der sich als „der Beste“ in einem bestimmten Marktsegment bezeichne, dort tatsächlich auch diese Sonderstellung einnehme.

Check24 hat die Einstweilige Verfügung anerkannt. Das gerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.  
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