Reisevertrieb

Pauschalreiserichtlinie: DRV macht weiter Druck

„Der Aufschub in Brüssel ist ein gutes Zeichen“: DRV-Präsident Norbert Fiebig

„Der Aufschub in Brüssel ist ein gutes Zeichen“: DRV-Präsident Norbert Fiebig. Foto: DRV

Der Deutsche Reise Verband (DRV) sieht den Aufschub bei der Revision der Pauschalreiserichtlinie als „gutes Zeichen und wichtigen Zwischenschritt, um nochmals die Argumente und Bedenken der deutschen Reisebranche in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen“. Die Entscheidung der Parlamentarier zeige, „dass unsere Argumente und Einwände ernstgenommen werden und bei den Verhandlungen mit einfließen“, so Präsident Norbert Fiebig in einem Statement des Verbandes.

Einfach ist das nicht: In die Erörterungen von EU-Rat, Kommission und Parlament fließen Meinungen, Argumente und Sachverhalte von 28 EU-Staaten ein – ein hochkomplexes Verfahren für die Verabschiedung einer Richtlinie, die für den gesamten europäischen Raum gelten muss.  

Druck durch Musterbriefe

Eine wichtige Rolle hat aus Sicht des Verbandes dabei die Initiative gespielt, bei der Reisebüros und Veranstalter aufgefordert wurden, sich auch selbst an ihre Abgeordneten zu wenden. Sie sei genau zum richtigen Zeitpunkt gekommen, widerspricht der DRV Vorwürfen aus der Branche, man habe viel zu spät gehandelt. Die Musterbriefe seien nur eine von zahlreichen Aktivitäten gewesen, mit denen der Verband seit 2006 die Revision der Pauschalreiserichtlinie begleite. Dazu zählen etwa Stellungnahmen, Anhörungen oder Gespräche mit Abgeordneten in Brüssel und Berlin. Dabei habe man im Verlauf des Prozesses auch zahlreiche Erfolge einfahren können, heißt es in der Berliner Geschäftsstelle. Dies habe der DRV auch immer offen kommuniziert – und gleichzeitig öffentlich eindringlich auf weitere mögliche Nachteile hingewiesen.  

DRV: „Niemals die Hoffnung aufgegeben“  

Verärgert zeigt sich der Verband über eine Meldung von touristik aktuell vom 21. April, wonach man die Hoffnung bezüglich einer vierten Verhandlungsrunde aufgegeben habe. Dies sei nie der Fall gewesen, der Verband werde vielmehr weiter aktiv bleiben und nicht aufgeben. Man habe auf Anfrage von touristik aktuell lediglich Vermutungen von Parlamentariern aus Brüssel mitgeteilt. Und diese hätten angenommen, „dass die Verhandlungen am 22. April abgeschlossen sein würden“. Dass man seine Aktivitäten damit einstellen würde, habe der Verband zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Dies sei „eine reine Spekulation von touristik aktuell gewesen“.  

Die Vertagung in Brüssel führt der Verband auch auf Unklarheiten bei den umstrittenen – und vom DRV massiv kritisierten – Vorschlägen zu den Click-Through-Buchungen zurück. Diese werden nach der aktuellen Fassung der Definition einer Pauschalreise kaum darunter fallen.  

Kein Fortschritt bei Reisebüro-Haftung  

Beim Thema Veranstalterhaftung für Reisebüros habe es leider keine substanziellen Änderungen gegeben. „Wir bleiben bei diesem wichtigen Thema am Ball, damit die Interessen der Reisebüros gewahrt werden“, betont Fiebig. Derzeit besteht die Gefahr, dass Reisebüros beim Paketieren von zwei unterschiedlichen Urlaubsleistungen – etwa Flug und Unterbringung – zu einem Angebot zum Veranstalter zu werden. Das sorgt für eine erweiterte Haftung und zusätzliche Verpflichtungen. Dazu würde auch das Aushändigen eines Sicherungsscheins gehören, um eine mögliche eigene Insolvenz und die des vermittelten Leistungsträgers abzusichern.  

Teilerfolge erzielt  

Zu den Erfolgen im seit 2006 andauernden Prozess der Neugestaltung der Pauschalreiserichtlinie zählt der DRV neben vielen anderen zentralen Punkten bislang vor allem vier Dinge:  

1) Bei Geschäftsreisen, bei denen ein Rahmenvertrag vorliegt, wird die Richtlinie nicht gelten. Dies war in den ersten Entwürfen vorgesehen.  

2) Die Einführung eines kostenlosen 24-Stunden-Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen war vorgesehen, konnte aber nach massiver Intervention verhindert werden. Ein solches Recht hätte Reiseveranstalter gegenüber den touristischen Leistungsträgern massiv benachteiligt, weil diese über die Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 von einem solchen Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.  

3) Ebenso wurden Anträge abgelehnt, die den Veranstalter verpflichtet hätten, Preisnachlässe grundsätzlich zu gewähren – sogar wenn die mangelhafte oder Nicht-Erfüllung des Vertrages aufgrund des Verschuldens Dritter, höherer Gewalt oder sogar durch den Reisenden selbst zustande gekommen wären.  

4) Die Möglichkeit, Reisen unter dem Vorbehalt des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl anzubieten, bleibt erhalten.    
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