Reisevertrieb

Wann Reisebüros zu Veranstaltern werden

Vermittler oder Veranstalter? Für Juristen kommt es dabei darauf an, wie ein Reisebüro sich selbst darstellt

Vermittler oder Veranstalter? Für Juristen kommt es dabei darauf an, wie ein Reisebüro sich selbst darstellt. Foto: Daniel Gast/pixelio.de

Reisebüros müssen beim Vermitteln von einzelnen Bausteinen die eigene Vermittlertätigkeit klar und eindeutig kommunizieren. Dazu gehört, die Leistungsträger der einzelnen Bausteine einzeln aufzulisten. Darauf weist die Wettbewerbszentrale hin.

Die Behörde empfiehlt Reisebüros, im Internet schon auf der Startseite der eigenen Homepage „durch einen sprachlich eindeutigen Hinweis“ klarzumachen, dass man als Vermittler agiere. Keinesfalls dürfe man den Eindruck erwecken, die Tätigkeit eines Reiseveranstalters auszuüben. Dann würden sofort die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gelten. Zu ihnen zählt nicht allein die Reisepreisabsicherung, sondern auch die Haftung für Reisemängel.

Anlass für die Information der Wettbewerbszentrale war ein Urteil gegen ein Reisebüro, das im eigenen Namen Reiseleistungen unter gleichzeitiger Ausweisung eines Gesamtpreises angeboten und den Reiseveranstalter dabei nicht benannt hatte. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingung wies die Agentur darauf hin, dass sie lediglich als Vermittler auftrete.

Aus Sicht des LG Baden-Baden (Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 O 116/15) war dies nicht ausreichend. Nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ hätten Kunden das Angebot so verstehen können, dass das Reisebüro selbst als Veranstalter agierte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  
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