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Gerichtsentscheid: Hai-Gefahr kein Reisemangel

Reiseveranstalter müssen nicht garantieren, dass Urlauber gefahrlos im Meer schwimmen können: Ein Badeverbot lokaler Behörden wegen Hai-Gefahr ist kein Reisemangel, für den Veranstalter haften müssen. Mit diesem rechtskräftigen Urteil wies das Amtsgericht München die Klage eines Ehepaars zurück, das einen Pauschalurlaub auf der Seychellen-Insel Praslin gebucht hatte. Vor ihrer Reise sprachen die lokalen Behörden ein Badeverbot für einige Strände aus, weil es auf Praslin einen Hai-Angriff gab. Ihre "Urlaubsfreude" war geschmälert, daher verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter Schadensersatz sowie eine Minderung des Reisepreises wegen Reisemangels.

Beides lehnten die Münchner Juristen ab. Ihre Begründung: Den Veranstalter treffe "nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen". Ein entsprechendes Badeverbot stelle "daher keinen Reisemangel dar". Dies gelte umso mehr, "wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge".  Ist dem Reiseveranstalter allerdings bekannt, dass für eine bestimmte Region eine "ungewöhnlich hohe und konkrete Gefahrensituation besteht", dann, so Reiserechtler Ronald Schmid, muss er den Urlauber vor der Reisebuchung und jedenfalls vor Abreise darüber informieren.     Weitere Informationen unter AG München, Az.: 242 C 16069/12.
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