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Recht: Restzahlung für den Sommerurlaub?

Müssen Urlauber in Corona-Zeiten ihre Restzahlung leisten, obwohl unklar ist, ob die Reise stattfindet? Juristen sind sich da nicht einig

Müssen Urlauber in Corona-Zeiten ihre Restzahlung leisten, obwohl unklar ist, ob die Reise stattfindet? Juristen sind sich da nicht einig. Foto: Andreas Hermsdorf/www.pixelio.de

Müssen Restzahlungen für den anstehenden Sommerurlaub in der aktuellen Corona-Krise geleistet werden? Dazu gibt es unterschiedliche Ansichten unter den Juristen.

Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen, ist davon überzeugt, dass die Restzahlung nicht erfolgen muss. Der Grund: Zurzeit sei eher unwahrscheinlich, dass die geplante Reise auch stattfinden kann.

Juristisches Mittel für das Verweigern der Überweisung ist die so genannte Unsicherheitseinrede laut Paragraf 321 BGB. Diese müsse schriftlich erhoben werden, sollte die Überweisung der Restzahlung nicht erfolgen, sagte Reichertz auf Anfrage der Thüringer Allgemeine.

Ihm zufolge könnten Reiseveranstalter die Zahlung nach Erhebung der Unsicherheitseinrede nur dann verlangen, wenn sie schlüssig darlegen können, dass die Reise tatsächlich stattfinden wird. Dies gilt zurzeit unter anderem für gebuchte Reisen innerhalb Deutschlands, eventuell auch für Österreich.

Reisen in Flugziele stehen weiter auf der Kippe. Hoffnung besteht auf Einzellösungen bestimmter Länder und Regionen, etwa für die spanischen Inseln.

Der DRV vertritt hier eine andere Meinung und beruft sich auf ein Gutachten des Reiserechtsexperten Hans-Josef Vogel. In diesem heißt es, weder die Politik noch die Wissenschaft sei in der Lage, auch nur mit einer annähernd 25 Prozent ausmachenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, welche konkreten Maßnahmen möglicherweise ab Mitte Juni, im Juli, im August oder Anfang September notwendig sein würden oder ob Flugreisen dann möglich seien.

Es bestehe also für den Reisenden ein erhebliches Risiko, dass er sich gerade bei seiner weit vorwirkenden Kündigung der Chance beraubt, auf eine Kündigung des Veranstalters wegen unvermeidbarer beziehungsweise außergewöhnlicher Umstände zu reagieren und entsprechend keine weitere Zahlung leisten zu müssen. Dementsprechend gelten laut Vogel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.

Auch die so genannte Unsicherheitseinrede setzt laut DRV voraus, dass erkennbar ist, dass der Reiseveranstalter die gebuchte Pauschalreise nicht durchführen kann. „Damit fordert also jetzt der VZBZ die Verbraucher auf, eine zutreffende Prognose für den Zeitraum nach dem 14. Juni abzugeben“, heißt es in einem Statement des Verbands.

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