Verkehr

LH: Zubringerflüge für Condor bis Mai 2022

Lufthansa wird noch mindestens ein Jahr lang Zubringerflüge zu Fernstrecken-Flügen von Condor anbieten

Lufthansa wird noch mindestens ein Jahr lang Zubringerflüge zu Fernstrecken-Flügen von Condor anbieten. Foto: Lufthansa

Lufthansa wird mindestens noch ein Jahr lang Zubringerflüge für Condor anbieten. Darauf haben sich die beiden Airlines gestern geeinigt und damit ihren Streit vorerst auf Eis gelegt. Flüge von Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines können damit weiterhin als Zubringer zu Condor-Langstreckenflügen mit Flugdatum bis 10. Mai 2022 gebucht und genutzt werden.

Diese verbindliche Vereinbarung von Lufthansa und Condor im Sinne einer konstruktiven Partnerschaft gelte für die erwartete Dauer des Hauptsacheverfahrens beim Bundeskartellamt und schaffe damit Sicherheit für Kunden und Partner, heißt es von Condor.

Lufthansa hatte Ende 2020 den Vertrag mit Condor zum 1. Juni 2021 gekündigt, woraufhin der Ferienflieger Beschwerde bei Bundeskartellamt und EU eingelegt hatte. Ende Januar hatte das Bundeskartellamt ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Lufthansa eröffnet und festgestellt, dass die Kündigung der Zubringerflüge durch Lufthansa einen Missbrauch von Marktmacht darstelle.

Im April hatte Lufthansa die Kündigung zurückgezogen und sich bereit erklärt, den Vertrag über das so genannte Special Pro Rate Agreement mit Condor bis März 2022 weiterzuführen.

Da für die kommenden Monate eine Einigung zwischen Lufthansa und Condor gefunden wurde, wird das Bundeskartellamt das Eilverfahren voraussichtlich einstellen. „Wir werden aber im Hauptsacheverfahren prüfen, ob die Vereinbarung über die kommenden zwölf Monate hinaus aufrechtgehalten werden muss“, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Lufthansa ist nach unserer vorläufigen Auffassung beim Angebot von Zubringerflügen zu den großen Flughäfen in Deutschland marktbeherrschend. Es gibt deshalb noch weitere kartellrechtliche Fragestellungen, die unabhängig von der grundsätzlichen Weiterführung der Verträge einer Prüfung bedürfen.“

 
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