Reisevertrieb

Gutschein-Regelung: Das ist das DRV-Modell

Der DRV hat für die von der Bundesregierung empfohlene Gutschein-Lösung für stornierte Urlaubsreisen und Flüge ein konkretes Modell vorgelegt. Dieses legt neben der Liquiditätssicherung für die Veranstalter besonderen Wert darauf, dass die Provisionen für die Leistungen der Reisebüros auch dort bleiben. Im folgenden Beitrag beantwortet der Verband die häufigsten Fragen zu seinem Modell: 

Welche Vorteile hat es, dem Kunden eine Gutschrift auszustellen?
Bei abgesagter Reise aufgrund von Corona steht dem Reisebüro keine Provision zu, obwohl die Arbeit getan wurde. Reisebüros, die bereits mit der Buchung eine Provision vom erhalten haben, sind normalerweise verpflichtet, diese zurückzuzahlen. Das zöge zusätzlich Liquidität aus den Reisebüros. 

Aus Sicht des DRV müssen bereits gezahlte Provisionen im Reisebüro verbleiben. Für Veranstalter, die noch nichts überwiesen haben, soll Folgendes gelten: Alle Veranstalter, die Gutscheine ausgeben, verpflichten sich, auf die Höhe der Gutschrift eine Provision an die Reisebüros zu zahlen. Dies stärkt deren Liquidität. 

Gutschriften dienen zudem dazu, die Liquidität der Veranstalter zu erhalten. Wenn aufgrund der Krise Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssten, wäre den Reisebüros nicht geholfen – im Gegenteil. Die Regelung schützt daher Veranstalter und Reisebüros.

Was ist der Vorteil für Reisebüros?
Veranstalter, die Gutscheine ausgeben, verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der Reise stehenden Provisionen beim Reisevermittler zu belassen beziehungsweise Provisionen auf den Wert des Gutscheins an die Reisevermittler zu zahlen. Damit die Reisebüros weiterhin die Provision behalten, muss die Gutschein-Lösung, wie von der Bundesregierung gestern beschlossen, verpflichtend sein. Für Kunden, für die eine Auszahlung des gezahlten Reisepreises dringend erforderlich ist, soll es eine Härtefallregelung geben, die von der Bundesregierung zu definieren ist.

Warum ist diese Lösung verbraucherfreundlich?
Erstattungsansprüche der Kunden drohen in der gegenwärtigen Situation wirtschaftlich wertlos zu werden. Werden die Reiseveranstalter durch die massenhaften Rückzahlungen in die Insolvenz getrieben, stehen auch ihre Kundinnen und Kunden auf der Verliererseite.

Eine solche Situation muss vermieden werden. Der DRV fordert deshalb eine staatliche Absicherung der Gutscheine und schlägt zudem vor: Wenn der Gutschein bis zum Stichtag 31. Dezember 2021 nicht gegen eine gleichwertige Reise eingelöst wird, erhält der Kunde den Gegenwert des ursprünglichen Erstattungswertes in bar ausgezahlt. Der Kunde trägt also kein Risiko und sein Geld geht nicht verloren.

Wie erklärt man dem Kunden die Gutschein-Lösung? 
Covid-19 ist eine weltweite Pandemie. Dies führt zu einer nie dagewesenen Situation, die bei der Gestaltung des Reiserechts nicht vorauszusehen war. Das Auswärtige Amt hat Reisen bis mindestens Ende April weltweit untersagt. Reisebüros müssen ihre Geschäfte schließen. Niemand kann diese Situation durch eigene unternehmerische Entscheidungen beeinflussen, weder den Veranstalter noch das Reisebüro trifft eine „Schuld“. 

Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass er seine Reise später antreten kann und wird dazu von seinem Reisebüro bestmöglich beraten. Nicht zuletzt gilt: Jede Krise ist irgendwann vorbei und Reisen können wieder stattfinden.

Wie lange sollten Gutschriften gültig sein?
Das vom DRV vorgeschlagene Modell sieht vor, dass Kunden für vor dem 8. März gebuchte Reisen, die aufgrund von Covid-19 abgesagt worden sind, grundsätzlich einen Gutschein erhalten, der bis zum 31. Dezember 2021 über dieselbe Vertriebsstelle eingelöst werden kann. Dies ist wichtig, damit Reisebüros keine Buchungen verloren gehen.

Sind die Gutscheine in jedem Reisebüro und bei jedem Reiseveranstalter einsetzbar? Nein. Dies würde Schwierigkeiten für Reisebüros und Reiseveranstalter bedeuten. Denn erstens verlöre das Reisebüro, das ursprünglich die Reise gebucht hat, seinen Provisionsanspruch. Zweitens wäre die Einlösung des Gutscheins bei einem anderen Veranstalter nicht hilfreich für den Anbieter, bei dem ursprünglich gebucht wurde. Ihm entginge das Geschäft und er müsste seiner Konkurrenz zudem den Wert des Gutscheins auszahlen. Daher sieht der DRV-Vorschlag vor, dass der Gutschein über dieselbe Vertriebstelle eingelöst werden muss.

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