Reisevertrieb

Margensteuer: ASR warnt vor EU-Forderungen

Nervtötend: Das Thema Steuern wird im Reisebüro noch komplizierter

Nervtötend: Das Thema Steuern wird im Reisebüro noch komplizierter. Foto: Pfizer Consumer Healthcare

Die Aufforderung der EU-Kommission an die deutsche Regierung, die Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros zu ändern, wird für den stationären Reisebüro-Vertrieb folgenreich sein. Davon ist der Rechtsanwalt des Mittelstandsverbandes ASR, Uwe Münch überzeugt. Seine Einschätzung: „Die Ausdehnung der Margenbesteuerung auf den B2B-Bereich wird weitreichende, überwiegend negative Konsequenzen für Reisebüros und Veranstalter haben.“

Die EU fordert, dass die Sonderregelung (gemäß § 25 UStG) künftig nicht nur für private Reisende, sondern für alle Kunden einschließlich Unternehmen gelten soll. Zudem ist geplant, dass Reisebüros ihre Marge pro Reiseleistung berechnen und keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen mehr vornehmen dürfen.

Aus Sicht von Münch führt eine Margenbesteuerung ohne Vorsteuervergütung und Vorsteuerabzug im B2B-Bereich „zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung, die für viele Unternehmen existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann“. Veranstalter werden bei der Durchsetzung der Margenbesteuerung im B2B-Bereich keine konkurrenzfähigen Preise anbieten können, fürchtet der Jurist.

Darüber hinaus droht die Gefahr, dass Reisebüros ihre Marge gegenüber dem Kunden offenlegen müssen. „Dies wäre einmalig nicht nur im Bereich der Reiseleistungen, sondern auch in der Wirtschaft allgemein“, so Münch. Aus Sicht kann zudem nur „in den wenigsten Fällen“ eine Einzelmarge zuverlässig ermittelt werden. Dafür sorgten alleine die diversen Boni und Preisminderungen.

Der ASR fordert die Regierung nun auf, „die längst fällige Reform des europäischen Umsatzsteuerrechtes im Bereich der Reiseleistungen konsequent anzugehen“. Sollte die Einführung der Margenbesteuerung im B2B-Bereich nicht zu verhindern sein, müsste „zumindest eine Option zur Regelbesteuerung geschafften werden“.

Ein weiteres „Minimalziel“ sei der Erhalt der Gesamtmargenbildung im Besteuerungszeitraum. 
Anzeige