Reisevertrieb

Recht: Grundsatzurteil schützt Reisebüros

Wenn Reisebüros Reisebausteine kombinieren, müssen sie explizit auf ihre Vermittlerrolle hinweisen

Wenn Reisebüros Reisebausteine kombinieren, müssen sie explizit auf ihre Vermittlerrolle hinweisen. Foto: mg

Reisebüros, die auf Kundenwunsch ein individuelles Ferienpaket zusammenstellen, sind nicht automatisch für Probleme während dieser Reise verantwortlich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine kombinierte Flug- und Schiffsreise nebst Hotelübernachtungen auf Jamaika, die ein Reisebüro nach den Vorgaben des Urlaubers zusammenstellte. Während des Hinflugs verschwand ein Koffer und tauchte erst nach dem Ende des Urlaubs wieder auf. Die Kunden forderten daraufhin vom Reisebüro eine Minderung des Reisepreises, Schadensersatz sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Der Hintergrund: Genau solche Rechte stehen Pauschalurlaubern gegenüber ihrem Reiseveranstalter zu, mit dem sie einen Reisevertrag über die Durchführung eines Reisepaketes abgeschlossen haben. Das Reisebüro trat jedoch nicht als Veranstalter auf, sondern betonte schon bei der Buchung die Vermittlerrolle.

Die Juristen kamen zum dem Schluss, dass die Agentur damit nicht für die „ordnungsgemäße Durchführung" der Reise haftet. In diesem Fall muss sich die betroffene Urlauberin also direkt mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 30.9.2010, Az.: Xa ZR 130/08).

Generell komme es, so die BGH-Juristen, immer auf den Einzelfall an. Das bedeutet: Agiert ein Reisebüro aus Sicht des Urlaubers wie ein Veranstalter, dann kann es für Reisemängel haftbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reisebüro von vornherein schon diverse Bausteine wie Flug und Hotel zu einem Paket gebündelt hat, dies zu einem einheitlichen Gesamtpreis anbietet und vielleicht sogar eigene Prospekte gedruckt hat.

Für Reiserechtler Ernst Führich wird ein Reisebüro vor allem dann zum Reiseveranstalter, wenn es die angebotenen Einzelleistungen auch während der Reise koordiniert und dabei auch „Betreuungspflichten“ wie eine Reiseleitung vor Ort übernimmt oder die Leistung des angebotenen Vertragshotels überwacht.