Reisevertrieb

Überbrückungshilfe: KfW-Kredit nicht angerechnet

Neben der weiteren Berücksichtigung entgangener Provisionen hat die Bundesregierung für Anträge des Überbrückungsgeldes II weitere Details festgeschrieben – und zwar zugunsten von Reisebüros und mittelständischen Veranstaltern. 

Dabei geht es um die FAQ bei Punkt 4.16, wie touristik aktuell bereits am vergangenen Freitag berichtete. Bei einem Webinar des Netzwerks Tourismuszukunft wurden nun allerdings weitere positive Details bekannt.

Sören Schlosser vom Backoffice-Spezialisten TAA verwies dabei vor allem auf den Absatz A I 4. Dort heißt es zum Thema Kleinbeihilfen: „Wenn einem Unternehmen ein KfW-Darlehen auf der Grundlage der Bundesregelung niedrigverzinslicher Darlehen gewährt wurde, so ist dies nicht auf den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzurechnen."

Wichtig ist aus Sicht von Schlosser auch Punkt A I 5. Er beschäftigt sich mit der bundesweiten Fixkostenhilfe im Jahr 2020. Sie bildet die Grundlage für die Überbrückungshilfe II und stellt klar, dass Unterstützungsleistungen, die in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Einnahmen ausgewiesen werden, nicht zur Verlustbestimmung herangezogen werden.

KfW-Kredite werden damit laut Branchenexperten nicht in die Berechnung einbezogen. Wie es bei anderen Förderdarlehen aussieht, ist unklar. Eventuell können sie zumindest teilweise angerechnet werden, hieß es während des Webinars.

Auch die Zahlungen der Überbrückungshilfe I, die zum Teil erst im Herbst eintrafen, können aus der Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember herausgerechnet werden. Das Geld kann vielmehr bei den Einnahmen der Monate Juni bis August abgerechnet werden.

Die Überbrückungshilfe II kann noch bis zum 31. Januar beantragt werden.

Zur Meldung vom vergangenen Freitag geht es hier.

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