Verkehr

BGH stärkt Passagierrechte bei Streiks

Kommt es infolge von Streiks des Sicherheitspersonals an Airports zu Flugausfällen, können Passagiere von Airlines Entschädigungen verlangen. Dies hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar gegen Easyjet geklagt, weil der Billigflieger wegen eines Streiks an den Passagierkontrollen des Hamburger Flughafens einen Flug nach Lanzarote annulliert hatte und diesen dann ohne Passagiere durchführte. Die Kläger, die bereits mehrere Stunden vor dem Abflug die Kontrollen passiert hatten und am Gate warteten, verlangten von Easyjet eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung.

In den Vorinstanzen war die Klage gescheitert. So ist das Landgericht Hamburg von „außergewöhnlichen Umständen“ ausgegangen, die eine Annullierung rechtfertigen.

Das BGH hat die Urteile nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Zwar könne ein Streik bei den Sicherheitskontrollen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen, die eine Airline von einer Entschädigungspflicht befreien könnten. Allerdings müsse sie nicht allein deshalb den Flug streichen, weil zahlreiche Passagiere die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können.

Auch abstrakte Sicherheitsbedenken, dass die Sicherheits-Checks wegen des Andrangs an den noch geöffneten Kontrollpunkten nicht sorgfältig genug durchgeführt werden konnten, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Die Airline müsse schon „Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko“ haben, um eine Flugstreichung zu rechtfertigen (Az. X ZR 111/17).

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